07.07.2009 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Hierauf müssen Sie bei der Feststellung des Grads der Berufsunfähigkeit achten
Soll der Grad der Berufsunfähigkeit festgestellt werden, kommt es auf das Verhältnis von üblicher zu noch möglicher Arbeitszeit nicht an. Erforderlich ist vielmehr eine wertende Betrachtung der gesamten mit der Berufsausübung verbundenen Tätigkeit. Dabei kommt es darauf an, ob ein Versicherter einzelne Verrichtungen bzw. Teile seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen kann, von deren Erfüllung abhängt, ob er noch ein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen vermag, oder die seine berufliche Tätigkeit im Übrigen prägen, die ihm aber nunmehr verschlossen sind (OLG Koblenz 27.3.09, 10 U 1367/07, Abruf-Nr. 092071). |
Sachverhalt
Der VN, ein Softwareprogrammierer, verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Er arbeitete zuletzt einige Monate in einer von seiner Ehefrau gegründeten Firma, die ihm damit eine Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ermöglichen wollte. Danach war er arbeitslos. Er leidet an depressiven Störungen sowie Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte, des linken Halses, der linken Schulter, des linksseitigen Rückens und des linken Beckenbereichs. Er wurde deshalb vom Versorgungsamt wegen einer Depression, eines chronischen Schmerzsyndroms, psychovegetativer Störungen sowie funktioneller Organbeschwerden zu 50 Prozent als Schwerbehinderter anerkannt.
Der VR lehnte aufgrund eines im Rahmen der Leistungsprüfung eingeholten Gutachtens Leistungen ab. Er ist der Ansicht, das vom LG eingeholte Gutachten sei nicht brauchbar, da der Sachverständige die sozialrechtliche Definition der Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt habe. Dies genüge für die Annahme von privatversicherungsrechtlicher Berufsunfähigkeit nicht.
Entscheidungsgründe
Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG, mit der der VR zur Zahlung der beantragten Leistungen verurteilt wurde.
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