08.06.2009 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
In diesen Fällen wird dem Versicherer das
Wissen des beauftragten Arztes zugerechnet
Dem VR ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ erlangt hat (Fortführung des Senatsurteils vom 7.3.01, IV ZR 254/00, VersR 01, 620). Eine weitergehende Zurechnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behandlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht (BGH 11.2.09, IV ZR 26/06, Abruf-Nr. 091054). |
Sachverhalt
Der VN beantragte den Abschluss einer Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Die im Antragsformular gestellte Frage nach Gesundheitsstörungen und Behandlungen in den zurückliegenden fünf Jahren hatte er mit „ja“ angekreuzt und „Magenspiegelung 3.99 wegen nervöser Magenbeschwerden“ hinzugesetzt. Als behandelnder Arzt war der Hausarzt Dr. H. genannt. Der VR holte bei Dr. H. ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des VN ein. Dieses Zeugnis enthielt neben dem Abschnitt „Untersuchungsbefund“ auch den Abschnitt „Erklärungen vor dem Arzt“. Die dortige Frage, ob in den letzten zehn Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bestanden wurde bejaht und durch den Zusatz „chronische Gastritis, Zustand nach Ulcus ventriculi 3/99“ näher erläutert. Die Frage, ob andere als die bereits benannten Ärzte den Antragsteller in den letzten fünf Jahren untersucht oder behandelt hätten, wurde ebenso verneint wie die Frage nach Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlungen bzw. Kuren. Diese Erklärung wurde vom VN unterzeichnet.
Als der VN drei Jahre später Leistungen aus der BUZ beantragte, erfuhr der VR, dass der VN kurz vor Versicherungsbeginn u.a. wegen eines psychophysischen Erschöpfungszustands eine Kur in einer Rehabilitationsklinik absolviert hatte. Grundlage der Bewilligung dieser Kur war ein Befundbericht von Dr. H. Der VR erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und focht ihn außerdem an.
Das LG hat der Klage auf Feststellung des Fortbestehens des gesamten Versicherungsvertrags stattgegeben. Das OLG hielt den Rücktritt des VR für wirksam und wies die Klage ab.
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