01.10.2006 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Inhalt der Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, wenn Verfahren vor Ärzteausschuss möglich ist
Sehen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) die Anrufung eines Ärzteausschusses im Einverständnis beider Seiten vor, kann der VR, der eine Leistung ablehnt, nicht zugleich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG für eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wirksam setzen, wenn er dabei nicht ausdrücklich klarstellt, dass er sich gegen ein Verfahren vor dem Ärzteausschuss entschieden hat (BGH 17.5.06, IV ZR 230/05, Abruf-Nr. 061921). |
Sachverhalt
VN macht gegen VR Ansprüche aus der BUZ geltend. VR teilte VN mit Schreiben vom 2.11.01 (Zugang 14.11.01) u.a. mit: „Aufgrund der ärztlichen Einschätzung sind uns daher Leistungen aus der BUZ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Sollte jedoch zu unserer heutigen Entscheidung kein Einverständnis bestehen, müssten die vermeintlichen Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten – gerechnet ab Zugang dieses Schreibens – gerichtlich gegen uns geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, sind wir gem. § 12 Abs. 3 VVG allein schon wegen des Fristablaufs von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
Nach erfolglosem Schriftwechsel reichte VN am 1.8.02 Klage ein. VR berief sich auf die Versäumung der Klagefrist. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG ihr stattgegeben. Die Revision des VR blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. VR hat Leistungen nur abgelehnt, weil er bzgl. der Berufsunfähigkeit des VN anderer Meinung war. Nach § 6 Nr. 2 S. 1 AVB kam hierüber anstelle des Gerichts auch eine Entscheidung des Ärzteausschusses in Betracht, wenn beide Seiten sich darauf einigten. VR kann diese Alternative von sich aus bereits bei der Leistungsablehnung ablehnen. Das Schreiben vom 2.11.01 enthält insoweit aber keine ausdrückliche Ablehnung. VN wird allein auf die gerichtliche Geltendmachung verwiesen.
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