01.05.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Innerhalb welcher Frist muss der VR den Antrag auf Abschluss der BUZ-Versicherung annehmen?
Der Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) muss innerhalb von vier Wochen bearbeitet werden. Eine Antragsannahme nach sechs Wochen ist jedenfalls zu spät. Die Frist zur Annahme des Versicherungsvertrags beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Agenten i.S.v. § 43 Nr. 1 VVG (AG Pfaffenhofen 17.1.07, 2 C 756/06, Abruf-Nr. 071057). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Antrag des VN wurde am 6.11.03 in Gegenwart des Agenten des VR unterzeichnet. Eine Rückfrage des VR vom 3.12.03 wurde am 12.12.03 beantwortet. Die Antwort ging dem VR spätestens am 19.12.03 zu. Am 27.1.04 nahm der VR den Antrag an, verwies auf das Widerrufsrecht von 14 Tagen und buchte die Beiträge ab. Der VN widerrief den Vertrag nicht. Er ließ aber die abgebuchten Beiträge zurückbuchen, weil er sich zwischenzeitlich anderweitig versichert hatte. Der VR klagte auf Zahlung der Beiträge.
Die Klage wurde abgewiesen, weil kein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Grundsätzlich beginnt die Annahmefrist gem. § 43 Nr. 1 VVG mit dem Eingang des Antrags beim Agenten. Ausnahmsweise begann die Frist hier erst mit Zugang der Antwort auf die Rückfrage des VR. Die Überlegungs-, Prüfungs- und Bearbeitungszeit für den VR darf höchstens vier Wochen betragen. Innerhalb dieser Frist erwartet ein vernünftiger VN die Bearbeitung und Bescheidung seines Antrags. Die verspätete Annahme durch den VR gilt daher als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB). Dies hat der VN nicht angenommen. Mangels Zahlung der Prämie kam seinem Schweigen kein Annahmeerklärungsinhalt zu. Ein Widerspruch des VN nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG war mangels Vertragsschluss nicht erforderlich.
Praxishinweis
Der VR hat eine Prüfungs-, Überlegungs- und Kontrollzeit, innerhalb derer er das Angebot eines VN annehmen kann. Diese Frist ist u.a. für die BUZ nicht bestimmt. Einige Sparten sehen bestimmte Annahmefristen vor:
- Todesfall-Kapitalversicherung (§ 1 Nr. 1 S. 2 ALB a.F.): Sechs Wochen;
- Versicherung von Rindern (§ 9 Nr. 3 AVR 77): Zwei Wochen;
- sonstige Annahmefristen in § 5 Abs. 3 PflVG und § 81 Abs. 1 S. 1 VVG.
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