07.07.2010 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Keine Fälligkeit von Leistungen bei unterbliebener Auskunft des VN
von RiLG Udo Spuhl, Berlin
1. Im Fall eines Leistungsantrags ist der VR berechtigt zu prüfen, ob bei der Antragstellung alle Angaben korrekt erfolgt sind. |
2. Werden vom VR dazu erbetene Auskünfte durch den VN nicht erteilt, werden die Leistungsansprüche gegenüber dem VR nicht fällig und es liegt eine Mitwirkungspflichtverletzung des VN vor. |
(OLG Hamburg 2.3.10, 9 U 186/09, Abruf-Nr. 101890) |
Sachverhalt
Die VN begehrte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei Antragstellung im Jahr 2001 hatte sie sämtliche gestellten Fragen nach gesundheitlichen Beschwerden oder ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneint.
Im Rahmen der Leistungsprüfung im Jahr 2007 verlangte der VR diverse Auskünfte und Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung. Auf dem entsprechenden Formular kreuzte die VN die zweite Variante an, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Ich bin mit dieser pauschalen Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht einverstanden. Bitte fordern Sie für jedes ihrer Auskunftsersuchen eine einzelne Schweigepflichtsentbindung an. Mir ist bekannt, dass die Bearbeitung meines Antrags durch diese Vorgehensweise zwangsläufig länger dauert und die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von mir zu tragen sind.“
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