06.02.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Schadenersatzanspruch wegen Versagung des Vertragsschlusses?
Ein VR, der den Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) wegen einer Behinderung des Antragstellers ablehnt, haftet nicht nach § 826 BGB, wenn später beim Antragsteller Berufsunfähigkeit eintritt, die nicht durch die Behinderung verursacht ist (OLG Karlsruhe 18.12.07, 12 U 117/07, Abruf-Nr. 080233). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger verlangt vom VR Schadenersatz wegen Versagung des Abschlusses einer BUZ. Er leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung mit dyston-athetotischen Bewegungsstörungen der Extremitäten. 1996 erlitt er bei einem Unfall eine HWS-Distorsion und eine LWS-Distorsion und leidet seitdem an der chronifizierten Folge eines Schleudertraumas.
Er beantragte bei dem VR eine BUZ mit Versicherungsbeginn 1.8.02. Zunächst wurde vorläufiger Versicherungsschutz gewährt. Später wurde der Abschluss der beantragten Versicherung jedoch abgelehnt. Grund war die bestehende Behinderung, die nach den Risikoprüfungsgrundsätzen des VR zur Ablehnung des Antrags führen musste.
Monate später gab der Kläger aus gesundheitlichen Gründen seinen Arbeitsplatz als Account Manager auf. Nach seiner Ansicht liege eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit allein infolge der durch den Unfall ausgelösten Symptomatik vor. Der VR habe ihn durch die Verweigerung des Vertragsschlusses sittenwidrig geschädigt. Der Kläger forderte daher im Wege des Schadenersatzes ab seiner Arbeitsplatzaufgabe die ursprünglich von ihm beantragte monatliche Berufsunfähigkeitsrente.
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