07.10.2010 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
So ist die „Beamtenklausel“ auszulegen
§ 2 Abs. 5 BB-BUZ ist dahin zu verstehen, dass der VR auf eine eigene Überprüfung der Dienstfähigkeit verzichtet und an die seitens des Dienstherrn gewonnene Beurteilung anknüpft (OLG Nürnberg 18.1.10, 8 U 1820/09, Abruf-Nr. 102914). |
Sachverhalt
Der VN unterhält beim VR eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zugrunde liegen die BB-BUZ, deren § 2 Nr. 5 lautet: „Bei Beamten gilt auch die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen als vollständige Berufsunfähigkeit.“
Der VN arbeitete als Justizvollzugsbeamter in einer Justizvollzugsanstalt. Nach einem amtsärztlichen Gutachten war er aus psychischen Gründen für eine Arbeit im Strafvollzug im direkten Kontakt mit Gefangenen nicht mehr geeignet. Gegen einen Einsatz im Verwaltungsbereich bestünden jedoch keine Bedenken. Der Dienstherr versetzte ihn daraufhin als dauernd dienstunfähig in den Ruhestand. Der VR lehnte Leistungen ab. Nach seiner Ansicht liege keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Der VN könne im allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigt werden. Dass dort keine Planstelle vorhanden sei oder der Dienstherr eine mögliche Wiedereingliederung nicht vornehme, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Entscheidungsgründe
LG und OLG verurteilten den VR gleichwohl, Leistungen zu erbringen. Die Beamtenklausel enthalte eine unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit. Der VR könne daher weder den Eintritt der Berufsunfähigkeit prüfen, noch den VN auf eine andere Tätigkeit verweisen, noch nach § 7 BB-BUZ das Fortbestehen der Leistungspflicht prüfen, solange die Versetzung in den Ruhestand aufrechterhalten bleibt.
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