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  • 04.07.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Spürbare Einkommensminderung unzumutbar

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin
    Eine Vergleichstätigkeit mit einer Einkommensminderung von 28 Prozent entspricht nicht der bisherigen Lebensstellung und ist damit nicht mehr zumutbar (OLG Hamm 16.01.08, 20 U 17/07, Abruf-Nr. 081960).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Er trägt vor, dass er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf und auch in den Verweisungsberufen wegen einer Parkinson-Erkrankung berufsunfähig sei. Der VR will ihn konkret auf die Berufe des Pförtners/ Mitarbeiter im Empfangsdienst, des Telefonisten und des Mitarbeiters im Call-Center verweisen. Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich.  

     

    Die Argumentation des OLG Hamm

    Der VN ist in seinem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig. Er ist aber auch unfähig, eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Berufsbilder des Telefonisten oder Mitarbeiters in einem Call-Center kommen nicht in Betracht. Sie erfordern ein Ausmaß an Vorbildung, Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Schnelligkeit und Flexibilität, was vom VN nicht geleistet werden kann. Für eine Tätigkeit als Pförtner ist der VN von seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten nicht geeignet. Der Sachverständige sah Probleme, wenn zusätzlich Vermittlungstätigkeiten erbracht werden sollen.  

     

    Der Verweisungsberuf entspricht auch nicht der bisherigen Lebensstellung des VN. Die Tätigkeit, auf die verwiesen werden soll, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken (BGH VersR 86, 1113; vgl. Praxishinweis VK 07, 139). Der VN erzielte im zuletzt ausgeübten Beruf ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.496 EUR. Der VR hält einen Bruttoverdienst als Pförtner ohne Nachtschicht in Höhe von ca. 1.800 EUR für möglich. Das sind ca. 28 Prozent weniger. Eine derartige Vergleichstätigkeit ist nicht mehr zumutbar.  

    Praxishinweis

    Nach der Begründung des OLG kam es auf das Argument des VN nicht mehr an, der VR verweise ihn unzulässigerweise auf einen sog. Nischenarbeitsplatz (vgl. VK 08, 6 und Praxishinweis VK 08, 63). Das OLG hielt dieses aber hier für gut vertretbar.  

     

    Der VR hatte noch damit argumentiert, dass der VN allein darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass er auch bei arbeitsrechtlich gebotener Offenlegung seines Gesundheitszustands als Pförtner ohne Nachtschicht nicht eingestellt werden könne. Es sei der Nachweis zu verlangen, dass sich der VN intensiv und redlich in ausreichendem Maße bemüht habe, einen solchen Arbeitsplatz zu finden. Grund dafür waren die Ausführungen der Vorinstanz, dass der VN wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen keinen Arbeitsplatz innerhalb des für ihn ausübbaren Vergleichsberufs finden könne. Er sei aufgrund der nach außen hin sichtbaren motorischen Erscheinungsformen seiner Erkrankung gegenüber Mitbewerbern chancenlos. Zur Frage der zumutbaren Einkommensminderung vgl. auch VK 07, 210.