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  • 08.06.2010 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Streitwert: Feststellungsklage hat neben Leistungsklage wirtschaftliche Bedeutung

    1. Erhebt der VN in einem Verfahren in demselben Rechtszug neben der Leistungsklage auch Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags, so kommt dieser eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Werte beider Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.  
    2. Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts für die Festsstellungsklage ist in diesen Fällen ein Abschlag von 80 Prozent vom Wert der Leistungsklage vorzunehmen.  
    (OLG Oldenburg 29.3.10, 5 W 16/10, Abruf-Nr. 101609)

     

    Praxishinweis

    Versagt Ihnen das Gericht bei der Streitwertfestsetzung in entsprechenden Fällen eine Berücksichtigung des zusätzlich gestellten Feststellungsantrags, können Sie wie folgt argumentieren.  

     

    Musterformulierung: Argumente für Streitwertbeschwerde

    Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche prinzipiell zusammengerechnet.  

     

    Eine Zusammenrechnung erfolgt lediglich in den Fällen nicht, in denen eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Feststellungs- und dem Leistungsbegehren einer Addition entgegensteht (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 5, Rn. 8 m.w.N.). Eine solche wirtschaftliche Identität ist vorliegend nicht gegeben. Unzutreffend ist nämlich, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin wirtschaftlich der eingeklagten Forderung entspricht. Dies trifft allenfalls für den streitgegenständlichen Versicherungsfall zu, nicht hingegen für etwaige künftige Versicherungsfälle, die sich im weiteren Verlauf des Vertrags noch ergeben könnten.  

     

    Unabhängig davon, ob das Gericht für den zu beurteilenden Versicherungsfall im Rahmen der Leistungsklage die Wirksamkeit des Rücktritts bejaht oder verneint, erwächst seine Auffassung zu dieser präjudiziellen Vorfrage des Leistungsanspruchs nicht in materielle Rechtskraft. Tritt also in der Zeit nach dem Rücktritt erstmals oder, nach zwischenzeitlicher Besserung des Gesundheitszustands, erneut Berufsunfähigkeit ein, so wäre das dann zur Entscheidung berufene Gericht nicht gehindert, die Frage der Wirksamkeit des Rücktritts gegenteilig zu beurteilen. Die Klärung, ob der Rücktritt unwirksam war und der Vertrag infolgedessen fortbesteht, lässt sich nur durch eine Feststellungsklage erreichen. Einem entsprechenden Antrag kommt daher eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. OLG Bamberg VersR 09, 701).  

     

    Das OLG stellt sodann klar, dass sich der Gegenstandswert des Feststellungsantrags anknüpfend an den Streitwert einer auf Leistung gerichteten Klage nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Monatsrente sowie ggf. der Prämienfreistellung bestimmt. Beim Zusammentreffen von Leistungs- und Feststellungsklage ist nach einhelliger Ansicht (OLG Saarbrücken VersR 07, 96; OLG Celle VersR 08, 1515) zudem ein Abschlag vorzunehmen. Auf die Höhe dieses Abschlags kann der Rechtsanwalt aber noch einwirken, da diese Frage bisher vom BGH noch nicht entschieden wurde.