04.07.2008 | Kostenrecht
Streitwertberechnung bei privater Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung
1. Bei einer auf Feststellung des Fortbestands eines Krankenversicherungsvertrags gerichteten Klage ist der Streitwert in der Regel in entsprechender Anwendung des § 3 ZPO und unter Berücksichtigung des § 9 ZPO auf den 3 ½-fachen Jahresbetrag der vereinbarten Versicherungsprämie zu schätzen. |
2. Der damit gegebene Regelwert bedarf allerdings der Ergänzung in den Fällen, wo eine bestimmte Versicherungsleistung zwar noch nicht im Klageverfahren geltend gemacht worden, die Inanspruchnahme nach der Darstellung des VR aber absehbar ist. Ungeachtet der konkreten Erfolgsaussichten ist der Wert dann um 50 Prozent des Betrags der behaupteten Versicherungsleistung zu erhöhen. |
(OLG Schleswig 14.1.08, 16 W 14/08, Abruf-Nr. 081963) |
Sachverhalt
Der VN begehrte die Feststellung des Fortbestands einer Krankentagegeldversicherung. Allerdings klagte er das außergerichtlich geforderte Krankentagegeld für 162 Tage nicht ein.
Das LG setzte den Streitwert – den Vorstellungen des VN folgend – auf den 3 ½-fachen Jahresbetrag der Versicherungsleistung (immerhin 102,26 EUR pro Tag) fest. Dem ist das OLG-Schleswig, der h.M. folgend, entgegengetreten: Maßgeblich sei zunächst der 3 ½-fache Jahresbetrag der Versicherungsprämie.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen des § 3 ZPO ist primär auf das klägerische Interesse abzustellen. Dieses besteht zwar nicht darin, die Versicherungsprämie zu zahlen. Die Höhe der Prämie gibt jedoch trotzdem einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung: Denn die Prämie wird nach dem jeweiligen Risiko der Inanspruchnahme der Leistung kalkuliert. Eine Zahlung des Krankentagegelds für 3 ½ Jahre steht hingegen im Allgemeinen nicht im Raum, so dass die Versicherungsleistung für diesen Zeitraum nicht den Streitwert bilden kann.
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