07.04.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Umschulung: Folgen der Leistung trotz Kenntnis
Der im Zuge der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit (BU) getroffene Entschluss des VR, die Leistungen nicht einzustellen, verschafft dem VN keine über das damalige Anerkenntnis hinausgehende Rechtsposition (BGH 30.1.08, IV ZR 48/06, Abruf-Nr. 080932). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN erhielt wegen bedingungsgemäßer BU Leistungen vom VR. Nach einer Umschulung nahm er eine andere Tätigkeit auf. 2002 teilte der VR mit, dass dies keinen Einfluss auf die Leistungen habe, er sich aber das Recht auf Nachprüfung vorbehalte. 2004 stellte der VR unter Hinweis auf die seit eineinhalb Jahren ausgeübte Tätigkeit seine Leistungen ein. Die Klage des VN wurde vom OLG Köln (ZfS 06, 339) abgewiesen. Das OLG sah in der Mitteilung von 2002 keinen dauerhaften Verzicht des VR auf die konkrete Verweisung des VN auf die jetzige Tätigkeit. Bei einer Änderung der Verhältnisse sollte jedenfalls eine Nachprüfung möglich bleiben. Die Voraussetzungen für eine konkrete Verweisung wurden bejaht.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Bei der Nachprüfung des Fortbestehens der BU gehe es allein darum, ob der VR die Leistungen wegen Wegfalls der BU einstellen könne und nicht darum, ob er eine Leistungspflicht anerkenne. Die Entscheidung erfordere den Vergleich zweier Zustände und ihrer Auswirkungen (BGH r+s 98, 78 = VersR 98, 173). Maßgebend sei der Vergleich des Zustands, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liege mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH VersR 99, 958 = r+s 99, 387). Gehe es um eine Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten, komme es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die der VN verwiesen werden solle (BGH VersR 00, 171 = r+s 00, 213).
Erfolge keine Mitteilung über die Leistungseinstellung, bleibe es bei der anerkannten Leistungspflicht. Die Entscheidung des VR, trotz nachträglich eingetretener positiver Veränderungen die Leistungen nicht einzustellen, verschaffe dem VN keine über das damalige Anerkenntnis hinausgehende Rechtsposition. Der diesem Anerkenntnis zugrunde liegende Zustand bleibe deshalb die Vergleichsbasis für eine spätere Prüfung des Fortbestehens der BU und die Entscheidung über die Einstellung der Leistung.
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