10.01.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Was Sie beim Nachprüfungsverfahren bei der BUZ beachten sollten
Erhält der VN eine laufende Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), kann er sich auf diesen „Lorbeeren“ nicht in jedem Fall unbegrenzt ausruhen. Der VR hat nämlich die Möglichkeit, die Leistungen noch zu einem späteren Zeitpunkt einzustellen oder herabzusetzen. Der Beitrag erläutert, worauf Sie in einem solchen Fall achten müssen.
Grundlagen ergeben sich aus § 7 BB-BUZ
Der VR kann die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) nur einstellen bzw. ggf. herabsetzen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 BB-BUZ vorliegen. Gegenstand der Nachprüfung ist die BU bzw. deren Grad. Die Beweislast für eine geltend gemachte Minderung des Grads der BU liegt beim VR (BGH VersR 00, 171 = r+s 00, 213).
Die häufig vereinbarte Bestimmung (BB-BUZ 90) lautet wie folgt: |
§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? 1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der BU und ihren Grad oder die Pflegestufe nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit i.S.v. von § 2 Abs. 1 ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. 2. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen des Versicherten durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. 3. Eine Minderung der BU oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. 4. Ist die BU weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres. 5. Liegt BU infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, können wir unsere Leistungen herabsetzen oder einstellen. Abs. 4 S. 2 gilt entsprechend. |
Materielle Voraussetzungen
Ein Abrücken vom Leistungsanerkenntnis setzt materiell voraus, dass sich nachträgliche Veränderungen im Hinblick auf die gesundheitlichen oder beruflichen Verhältnisse des VN ergeben haben (BGH VersR 00, 171 = r+s 00, 213). Hat sich in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert, bleibt der VR an das Anerkenntnis gebunden (BGH VersR 87, 808 = r+s 87, 267; VersR 96, 958 = r+s 97, 79).
Es muss Gesundheitsverbesserung eingetreten sein
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