10.01.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Verweisung auf einen Nischen- bzw. Schonarbeitsplatz
Die konkrete Verweisung auf einen Nischen- bzw. Schonarbeitsplatz ist zulässig, sofern die ausgeübte Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Nur die abstrakte Verweisung verstößt gegen Treu und Glauben, da ein regulärer Arbeitsmarkt für solche Stellen nicht existiert und dem VN jegliche Aussicht fehlt, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten (OLG Frankfurt a.M. 20.2.07, 14 U 225/05, VersR 07, 1358, Abruf-Nr. 073263). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN fordert Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), da er in dem zuvor konkret ausgeübten Beruf als Lokführer und Rangierer wegen einer Unterschenkelamputation berufsunfähig ist. Jetzt ist er als Kontierer beschäftigt und erhält einen nahezu gleich hohen Lohn. Da für die Tätigkeit an sich eine kaufmännische Ausbildung erforderlich ist, übt der VN auf der aus sozialen Gesichtspunkten eigens für ihn geschaffenen Stelle nur Hilfsarbeiten aus. Der VR stellte seine Leistungen ein, da die jetzige Tätigkeit die Voraussetzungen eines Verweisungsberufs erfülle. Die Berufung gegen die Klageabweisung hatte Erfolg.
Der VR war zwar nach § 7 Abs. 1 S. 3 BB-BUZ auch nach Anerkennung der Leistungspflicht zur erneuten Prüfung berechtigt, ob der VN eine andere Tätigkeit i.S.v. § 2 BB-BUZ ausüben kann. Die Regelung ist wirksam.
Die Berufsunfähigkeit (BU) des VN ist aber nicht weggefallen oder hat sich auf weniger als 50 Prozent verringert. Der VN ist weiterhin in seinem früheren Beruf berufsunfähig. Er kann auch nicht auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit verwiesen werden. Er ist zwar aufgrund seiner Fähigkeiten in der Lage, die Tätigkeit auszuüben, was sich aus der konkreten Ausübung ergibt. Der Verweis ist auch nicht unzulässig, weil der Arbeitsplatz speziell für den VN eingerichtet wurde. Der Verweis auf einen Nischen- oder Schonarbeitsplatz, für welchen kein regulärer Arbeitsmarkt existiert, kann gegen Treu und Glauben verstoßen (BGH VersR 99, 1134 = r+s 99, 477). Ein solcher Verstoß liegt aber nur vor, wenn der VR den VN abstrakt auf eine solche Tätigkeit verweist. Grund: Dem VN fehlt jegliche Aussicht, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten (BGH a.a.O.). Dieser Grund besteht folglich nicht, wenn der VN eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt.
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