09.09.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Vorläufige Rentenzahlungen: Was Sie beim einstweiligen Rechtsschutz beachten müssen
Stellt der VR im Nachprüfungsverfahren die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ein, kann der VN eine vorläufige Zahlung im Wege der einstweiligen Verfügung erwirken. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und einer Existenzgefährdung als Verfügungsgrund (OLG Karlsruhe 3.7.08, 12 U 22/08, Abruf-Nr. 082714). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN erhielt nach einem Leistungsanerkenntnis des VR die vertraglich vereinbarten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) rückwirkend seit 2001. Auf der Grundlage eines Gutachtens lehnte der VR weitere Leistungen über den 31.10.07 ab, da sich der Gesundheitszustand des VN gebessert habe. Der VN begehrte mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die vorläufige Zahlung der Rentenleistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren längstens bis 31.12.08.
Das LG gab dem Antrag zeitlich begrenzt statt. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg, da der VN einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Da kein wirksames Nachprüfungsverfahren vorgelegen hat, konnte die Leistungspflicht des VR im maßgeblichen Zeitraum nicht enden. Als Verfügungsgrund war von einer Existenzgefährdung des VN auszugehen.
Praxishinweis
Der VN muss einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund darlegen und glaubhaft machen. Vorliegend gab es die für den VN – im Rahmen des Verfügungsanspruchs – prozessual günstige Besonderheit, dass es um die Einstellung der Leistungen im Nachprüfungsverfahren ging (vgl. VK 08, 1). Hier genügt die Mitteilung des VR i.S.v. § 7 Abs. 4 BUZ nicht, um die anerkannte Leistungspflicht wieder entfallen zu lassen. Der VR hatte mit einem Gutachten argumentiert, wonach der VN wieder alle Tätigkeiten als Rechtsanwalt in vollem Umfang ausüben könne und die Berufsfähigkeit nur noch zu 10-15 Prozent eingeschränkt ist. Dabei blieb unklar,
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