· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Nachprüfungsverfahren ist auf das vorhergehende Anerkenntnis des VR abzustellen
von RA Markus Goltzsch, FA VersR, Kanzlei Wittig Ünalp, München
| Im Nachprüfungsverfahren ist für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit, die in der Leistungsanmeldung geschildert wurde und die dem Anerkenntnis zugrunde gelegt wurde, abzustellen. Dies folgt aus einer Entscheidung des OLG München. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um rückständige und zukünftige Rentenleistungen aus einer mit Versicherungsbeginn 1.3.13 geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Der VN stellte im November 2014 einen Leistungsantrag wegen einer Anpassungsstörung und einer depressiven Episode. Im Leistungsantrag beschrieb er seine Tätigkeit bei der Firma XY GmbH als letzte Tätigkeit in gesunden Tagen. Er machte auch Angaben zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie zu den dort geleisteten Teiltätigkeiten. Der VR trat daraufhin in die Leistungsprüfung ein. Er holte auf Grundlage der vom VN im Leistungsantrag mitgeteilten Angaben ein Fachgutachten ein. Der VR erkannte mit Schreiben vom 25.6.15 Leistungsansprüche des VN für die Zeit vom 1.5.13 bis zum 31.3.15 an. Leistungen darüber hinaus lehnte er ab. Ab dem 9.3.15 sei der Grad der Berufsunfähigkeit lediglich bei 20-40 Prozent.
Der VN macht mit seiner Klage Leistungen über den 31.5.15 hinaus geltend. Er begründet das damit, dass sein Gesundheitszustand sich im Vergleich zum Anerkenntnis nicht gebessert habe. Maßgebliche Tätigkeit sei die Tätigkeit für die Firma XY GmbH gewesen. Diese habe er bis November 2011 ausgeübt. Planungen für eine neue selbstständige Tätigkeit für die Zeit nach November 2011 seien zunächst aufgrund eines Unfalls unterbrochen worden. Auch sei er im Jahre 2012 gesundheitlich angeschlagen gewesen. Eine am 28.12.12 begonnene Tätigkeit bei der Firma Z GmbH sei am 15.3.13 wieder beendet worden.
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