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  • 08.10.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Wertberechnung beim Abfindungsvergleich

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin

    Eine Ausgleichsklausel im Vergleich, wonach mit der Zahlung eines Betrags das Versicherungsverhältnis beendet ist und keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen, hat keinen eigenen Streitwert, wenn der VN von dauerhafter BU ausging und daher Leistungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit forderte (KG 16.6.08, 6 W 59/07, Abruf-Nr. 082966).

     

    Eine Einigung über eine Vertragsbeendigung hat einen eigenen Streitwert, wenn der VN nur für einen bestimmten Zeitraum einen bezifferten Betrag geltend gemacht hat und die Wirksamkeit des Rücktritts nur als Vorfrage zu prüfen ist (KG Hinweis 16.6.08, 6 W 16/08, Abruf-Nr. 082967).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN forderte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Der Streitwert (vgl. VK 08, 123) setzte sich aus dem 3,5-fachen Jahresbetrag der vertraglich vereinbarten Leistungen und den Beträgen zusammen, die bis zur Anhängigkeit im Falle der BU fällig waren. Es ergab sich ein Gesamtstreitwert unter 155.000 EUR. Nach der Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach zum Ausgleich des Versicherungsfalls 190.000 EUR bei Vertragsaufhebung und dem Ausschluss sonstiger Ansprüche zu zahlen waren. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurde nach § 91a ZPO entschieden. Das Landgericht hat die Kosten gequotelt, u.a. auf der Grundlage eines den Streitwert übersteigenden Vergleichswerts.  

     

    Die Beschwerde des VR gegen die Streitwertfestsetzung hatte Erfolg: Der Vergleichswert übersteigt nicht den Streitwert. Auf den vereinbarten Zahlungsbetrag oder eine sonstige Leistung kam es nicht an. Zu bewerten ist der verglichene Gegenstand. Der Ausgleichsklausel kam kein eigener Wert zu. Der VN ging gerade von dauerhafter BU aus, also einer Leistungspflicht des VR bis zum Vertragsende. Durch die Vereinbarung eines Zahlungsbetrags und der Beendigung des Vertrags wurde der geltend gemachte Anspruch begrenzt. Es wäre allenfalls ein geringer Mehrwert anzunehmen: Die Regelung ist vergleichbar mit dem umgekehrten Fall, wonach die Unwirksamkeit eines Rücktritts festzustellen ist. Die Vertragsbeendigung war hier kein selbstständiger Streitpunkt, der ein besonderes Regelungsinteresse auslöste, da die Wirksamkeit des Vertrags außer Streit stand.