01.04.2007 | Betriebshaftpflichtversicherung
Wirksamkeit von speziellen vertraglichen Ausschlüssen durch AHB im Kfz-Handwerk
Im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung gibt es neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) weitere Bedingungen für verschiedenen Anwendungszwecke. Diese können spezielle Ausschlüsse für bestimmte Ereignisse enthalten.
Die Wirksamkeit derartiger Klauseln kann durchaus fraglich sein. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines Beispiels aus dem Bereich Kraftfahrzeughandel und -handwerk auf, welche Argumente der VN in entsprechenden Fällen vorbringen und worauf er sonst noch achten muss.
Ausgangsfall |
Der Kläger betreibt eine kleine Autoreparaturwerkstatt. Er hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung genommen. Dem Vertrag lagen die AHB sowie Besondere Bedingungen für die Zusatzhaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughandel und -handwerk zugrunde. Diese lauteten:
„1.1 Versichert ist auf der Grundlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung und im nachstehenden Umfang – abweichend von § 4 I Abs. 6 b AHB – die gesetzliche Haftpflicht des VN und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Kraftfahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Kraftfahrzeugen, Anhängern beziehungsweise Fahrzeugteilen (z.B. Reparatur, Inspektionsarbeiten usw.).
1.2 Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit diese eintreten, während sich das Fahrzeug in der Obhut des VN oder einer von ihm beauftragten Person befindet:
Unfall ..., Brand oder Explosion ..., Entwendung ..., Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmungen ..., Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild …
Hinweis: Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeughandel und -handwerk erforderlich.“
Das Fahrzeug eines Kunden fiel während der Reparatur von der Hebebühne, weil der VN vergessen hatte, die Handbremse anzuziehen. Der VR lehnte unter Hinweis auf die Besonderen Bedingungen 1.2 die Leistung einer Entschädigung ab. Der VN bezahlte daraufhin dem Kunden seinen Schaden und verlangte die Summe vom VR ersetzt. |
Das Landgericht Dortmund hat der Klage stattgegeben (13.4.06, 2 O 278/05, Abruf-Nr. 071106). Der Rechtsstreit ist in der Berufungsinstanz verglichen worden.
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