· Fachbeitrag · Elementarschadenversicherung
Ausschluss für Schäden durch Sturmflut erfordert unmittelbare Verursachung
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 lit. a bb ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser). So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
Der VN macht gegen den VR Ansprüche aus einer erweiterten Gebäudeversicherung nach Überschwemmung eines Grundstücks geltend. Das Versicherungsobjekt liegt im Stadthafen von Rostock direkt an der Warnow, die in die Ostsee mündet. Die Entfernung des Hafenhauses zur Ostsee beträgt etwa 16 Kilometer.
Dem Vertrag liegen „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung“ (im Folgenden: ECB 2010) zugrunde. Darin heißt es unter anderem:
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