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  • 01.02.2007 | Diebstahlsversicherung

    Welche Beweisanforderungen bestehen beim Einbruchdiebstahl für den Inhalt eines Tresors?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    1. Der Beweis für das äußere Bild der Entwendung eines Tresors erbringt nicht zugleich das äußere Bild einer Entwendung der sich darin (nach Behauptung des VN) befindlichen Gegenstände, denn die Entwendung des Tresors lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, dass sich im Tresor Gegenstände befunden haben.  
    2. Dem VN obliegt es auch in einem solchen Fall darzulegen und zu beweisen, dass vor dem Diebstahl die später als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Tresor vorhanden waren und danach nicht mehr aufgefunden wurden. Für die Anwendung des § 287 ZPO ist insoweit kein Raum.  
    3. Hat das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der in erster Instanz aufgrund der Vernehmung eines Zeugen getroffenen Feststellungen und ordnet es deshalb die erneute Vernehmung dieses Zeugen an, ist ihm der Rückgriff auf die erstinstanzlich protokollierte Aussage des Zeugen als Grundlage für eine abweichende Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschlossen, wenn dieser nunmehr berechtigt das Zeugnis verweigert.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, der in seiner Wohnung den gewerblichen An- und Verkauf von Schmuck betrieb, hatte eine Geschäfts-, Transport- und Betriebseinrichtungsversicherung abgeschlossen, jeweils unter Einschluss des Einbruchdiebstahl-Risikos. Er erstattete eine Strafanzeige gegen unbekannt wegen Einbruchdiebstahls während seiner Urlaubsabwesenheit. Ihm sei der Tresor (Wert: 7.350 EUR), in dem sich in seinem Eigentum stehender Schmuck im Gesamtwert von 49.385 EUR sowie Bargeld in Höhe von 13.480 EUR befunden hätte, entwendet worden. Unstreitig waren an der Wohnungstür typische Aufbruchspuren vorhanden, der Fußbodenbelag wies Schäden auf, die durch das Abtransportieren des Tresors entstanden sein konnten. Der VR hat sich auf Leistungsfreiheit berufen, weil der VN den Einbruch vorgetäuscht habe. Der schwere Tresor habe nicht abtransportiert werden können, ohne die Aufmerksamkeit der Mitbewohner zu erregen. Zum Ankauf von Schmuck im Werte der Klageforderung sei der VN wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des VN ist der VR zur Zahlung verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls auf Grund der Spuren als gegeben angesehen. Die Frage, ob Schmuck und Bargeld im Tresor vorhanden gewesen seien, betreffe allein die Schadenshöhe (§ 287 ZPO). Die Revision des VR führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.  

     

    Der VN genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Beim Einbruchdiebstahl setzt das äußere Bild voraus, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Zudem gehört dazu, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt.