· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Das gilt für „stimmige“ Spuren beim äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Der BGH hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. |
Sachverhalt
Der Sohn des VN begehrt als Erbe seines während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls.
In den vom VN mit dem VR abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind deren Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) einbezogen. Gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84 liegt ein Einbruchdiebstahl unter anderem dann vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt.
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