01.10.2007 | Diebstahlversicherung
Wie kann der VN das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls (Tresor) beweisen?
1. Auch bei einem Einbruchdiebstahl kann der VN ggf. allein durch seine eigenen Angaben beweisen, dass ein als gestohlen gemeldeter Gegenstand vor dem Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden war (Abgrenzung zu BGH VK 07, 35 = VersR 07, 102). Es bleibt offen, ob auch hier (wie es im Fall von Kfz-Diebstählen allgemein anerkannt ist) für den VN die Vermutung der Redlichkeit streitet (so OLG Oldenburg VersR 06, 1490; OLG Düsseldorf VersR 99, 182). |
2. Inwieweit das Berufungsgericht an die Würdigung einer Zeugenaussage durch das Erstgericht gebunden ist, wenn der Zeuge in zweiter Instanz berechtigt das Zeugnis verweigert oder aus sonstigem Grund eine erneute Vernehmung nicht möglich ist, ist zweifelhaft. |
(OLG Hamm 25.4.07, 20 U 239/04, Abruf-Nr. 072969). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN begehrt Zahlung aus einer Geschäftsversicherung. Er behauptet, es sei in seine Wohn- und Büroräume eingebrochen und dabei ein Tresor mit Schmuck und Bargeld entwendet worden. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr teilweise stattgegeben. Der BGH hat das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG hat nunmehr die Berufung des VN zurückgewiesen.
Ein Anspruch wegen des Schmucks besteht schon deshalb nicht, weil das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht bewiesen sei. Der Beweis wäre nur erbracht, wenn feststünde, dass der als gestohlen gemeldete Schmuck in etwa (im Wesentlichen) in der angegebenen Menge vor dem Diebstahl in der Wohnung vorhanden war. Ein Zeugenbeweis hierfür stehe dem VN nicht zur Verfügung. Allerdings könne der VN den erforderlichen Beweis durch eigene Angaben erbringen. Dabei dürfte für ihn die Vermutung der Redlichkeit streiten. Zwar habe der BGH in dem Revisionsurteil ausgeführt, es bestehe kein Anlass, dem VN für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls „weitere Beweiserleichterungen“ zuzubilligen, da er sich nicht in einer typischen Beweisnot befinde. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der BGH damit auch den Beweis durch Angaben des klagenden VN selbst oder auch nur der Rechtsprechung zur Redlichkeitsvermutung eine Absage erteilen wollte – gerade der Fall eines Tresordiebstahls zeige, dass der VN häufig nur durch eigene Angaben beweisen könne, welche Gegenstände unmittelbar vor dem Diebstahl am Versicherungsort vorhanden waren.
Allerdings sei vorliegend die Redlichkeitsvermutung in jedem Fall widerlegt. Der Senat sieht sich durch das Revisionsurteil gebunden, eine Zeugenaussage vor dem LG dahin zu würdigen, dass ein vom VN behauptetes Darlehen tatsächlich nicht gegeben wurde. Die nach Auffassung des Revisionsurteils von dem Senatsurteil missachtete Bindung an die Würdigung des LG kann hiernach nur bedeuten, dass eben diese Annahme eines non liquet unstatthaft ist und der Senat vielmehr daran gebunden ist, dass positiv feststeht, dass es die Darlehen nicht gegeben hat. Es kann nicht angenommen werden, dass das Revisionsurteil eine Bindung an einzelne Argumente der Beweiswürdigung des LG hat vorschreiben wollen. Der Senat ist im vorliegenden Fall an die Beurteilung durch das Revisionsurteil gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Steht aber fest, dass es das vom VN behauptete Darlehen nicht gegeben hat, hat er in einem wesentlichen Punkt die Unwahrheit gesagt. Die Redlichkeitsvermutung ist deshalb in jedem Fall widerlegt.
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