06.09.2010 | Einbruchdiebstahlversicherung
Indizien für vorgetäuschten Vandalismus nach einem Einbruch
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Stehen Tatsachen fest, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des VN begründen und damit für einen vorgetäuschten Diebstahl sprechen, reicht das äußere Bild eines Einbruchs mit anschließendem Vandalismus zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen nicht aus. In diesem Fall muss der VN den Vollbeweis des Einbruchdiebstahls führen (LG Hannover 28.1.10, 8 O 68/09, Abruf-Nr. 102110). |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der VN gegen den VR einen im Wege der Teilklage geltend gemachten Anspruch auf Abschlagszahlung wegen eines behaupteten Versicherungsfalls hat. Der aus Kroatien stammende, inzwischen eingebürgerte VN betreibt seit 1992 eine Pizzeria.
In den Jahren 01 und 03 klagte er gegen seinen Fahrzeug-VR auf Versicherungsleistungen mit der Behauptung, ihm sei der kaskoversicherte Pkw gestohlen worden. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos, weil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Entwendung vorgetäuscht sei. Anfang Dezember 2005 wurde das Mobiliar in der vom VN angemieteten Wohnung mit Sprühfarbe beschädigt und mit Motoröl übergossen. Farbe und Motoröl stammten aus der Wohnung, deren Hausrat versichert war. Im Februar 07 wurde das Innere des Einfamilienhauses des VN vollständig mit in der Garage gelagertem Montageschaum eingeschäumt und mit Farbe übergossen. Im selben Jahr veranlasste der VN eine amtliche Änderung der Schreibweise des Nachnamens, gab aber in der Folgezeit weiterhin den früheren Namen an.
Zum 1.9.08 vereinbarten die Parteien auf Antrag des VN eine um 10.000 EUR höhere Versicherungssumme auf 70.000 EUR unter Zugrundelegung der AERB 87, Fassung 03.
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