17.08.2010 | Einbruchdiebstahlversicherung
Schutzgelderpressung als Gefahrerhöhung
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Bei Versicherung des Einbruchdiebstahls- und/oder des Vandalismus-risikos kann der zum Zwecke einer Schutzgelderpressung gefasste und dem VN in Nötigungsabsicht mitgeteilte Entschluss eines unbekannten Täters, die versicherte Sache - unter Umständen auch mehrfach - zu beschädigen, eine anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung darstellen (BGH 16.6.10, IV ZR 229/09, Abruf-Nr. 101878). |
Tatbestand
Der VN, ein Gastwirt, fordert Versicherungsleistungen aus einer Firmenversicherung, der die AVB „ambitio Gastronomie“ des VR zugrunde liegen. Nach deren Teil B II. 1.1 § 1 Nr. 2 i.V.m. der Versicherungspolice erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Sachen, die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung zerstört oder beschädigt werden.
Beginnend im Spätsommer und zunächst fortlaufend bis Ende Oktober 06 erhielt der VN mehrere anonyme Anrufe, in denen ihm „Schutz und Versicherung“ angeboten wurde, weil immer etwas passieren könne. Gefordert wurde eine monatliche Zahlung von 750 EUR. Der VN unterrichtete hiervon lediglich seine Ehefrau, unternahm ansonsten aber nichts.
Am 9.3.07 brachen Unbekannte in das Lokal ein und entwendeten Bargeld und technische Geräte. Bei der Schadenregulierung durch den VR verschwieg der VN die vorangegangenen Erpressungsversuche. Zwei Tage später wiederholte der unbekannte Anrufer mehrfach seine Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf den Einbruch. Am 21.4.07 wurde am Auto des VN die Heckscheibe eingeschlagen und der Lack zerkratzt. In der darauffolgenden Woche äußerte der unbekannte Anrufer, der VN habe nun sehen können, was alles passiere. Am 4.7.07 wurde die Gaststätte erneut von Einbrechern heimgesucht. Sie verwüsteten große Teile der Inneneinrichtung und versprühten schwarze Lackfarbe. Entwendet wurden nach Angabe des VN ungefähr 2.700 EUR Bargeld und eine Musikanlage.
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