08.10.2008 | Einbruchdiebstahlversicherung
Welche Anforderungen sind an den Nachweis des Einbruchdiebstahls zu stellen?
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Kann nicht festgestellt werden, dass sich als entwendet behauptete Gegenstände noch in dem Geschäft befanden, als es letztmalig vor dem Einbruch abgeschlossen wurde, steht nicht fest, dass sie bei diesem Einbruch entwendet wurden (OLG Düsseldorf 10.6.08, I-4 U 58/07, Abruf-Nr. 082969). |
Sachverhalt
Der VN betrieb ein durch eine Alarmanlage gesichertes Ladenlokal zum Handel mit DVDs, CDs, Videospielen und Zubehör, für welches eine Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87) abgeschlossen war. Anfang des Jahres bemühte sich der VN, dass Mietverhältnis durch Stellung eines Nachmieters zu beenden, womit der Vermieter nicht einverstanden war. Im Februar bestanden Mietschulden in Höhe von drei Monatsmieten. Am 25.2. bemerkte ein Passant, dass die Zugangstür offen stand. Die herbeigerufene Polizei stellte an der Eingangstüre Hebelspuren fest. Der Riegel des Hauptschlosses befand sich in geschlossener Stellung. In der deaktvierten Alarmanlage steckte ein abgebrochenes Metallteil. Das vom VR beauftragte Prüflabor stellte fest, dass die Hebelspuren nicht geeignet seien, ein Aufhebeln der Tür in Öffnungsrichtung zu belegen. Der VN übersandte dem VR eine Liste des Warenbestands. Weitere angeforderte Unterlagen legte der VN nicht vor. Daraufhin lehnte der VR Entschädigungsleistungen ab. Mit der Klage hat der VN Zahlung von 79.525 EUR verlangt. Der VR lehnte eine Zahlung ab, weil es an schlüssigen Einbruchspuren fehle.
Entscheidungsgründe
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Eine versicherte Entwendung sei nicht bewiesen und es fehle an einem Beweisantritt, dass die Waren vor dem behaupteten Diebstahl in den Räumlichkeiten vorhanden gewesen seien. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Ein versicherter Einbruchdiebstahl kann nicht festgestellt werden. Es kann dahinstehen, ob aufgrund der Gesamtumstände die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Versicherungsfalls besteht. Dem VN ist der Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls nicht gelungen. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des VN, in den Geschäftsräumen seien die als entwendet behaupteten Gegenstände vor dem Einbruch vorhanden gewesen, nicht bestätigt. Für Türschloss und Alarmanlagenschloss waren unterschiedliche Schlüssel erforderlich. Der Zeuge hatte nur einen Schlüssel, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass er das Lokal als Letzter verlassen hat. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Entscheidung mehr, ob an der Eingangstür stimmige Einbruchspuren vorhanden waren.
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