09.05.2011 | Einbruchdiebstahlversicherung
Wie ist die Beweislast bei Rückforderung der unter Vorbehalt erbrachten Versicherungsleistung?
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
1. Der VR muss bei Rückforderung einer Vorschusszahlung wegen eines vom VN behaupteten Einbruchdiebstahls nicht den Vollbeweis führen, dass dieser nicht stattgefunden hat. Vielmehr reicht es aus, wenn er darlegt und beweist, dass das äußere Bild des Einbruchdiebstahls fehlt. |
2. Eine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht daraus, dass der VR den Vorschuss „unter Rückforderungsvorbehalt der Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten“ geleistet hat. |
(OLG Koblenz 14.1.10, 10 U 411/09, Abruf-Nr. 111499) |
Sachverhalt
Der Hausrat-VR hatte auf einen angezeigten Einbruchdiebstahl eine Abschlagszahlung „unter Rückforderungsvorbehalt der Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten“ vorgenommen. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte forderte er die Abschlagszahlung mit der Begründung zurück, aus der Ermittlungsakte ergäben sich keine Einbruchspuren. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Den VR trifft im Rahmen des Rückforderungsprozesses die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Der Rückforderungsvorbehalt ändert hieran nichts.
Die Wertung des LG, aufgrund der Feststellungen und Ergebnisse der Polizei habe der VR in hinreichend spezifizierter Weise nachgewiesen, dass kein versicherungspflichtiges Ereignis im Sinne eines Einbruchdiebstahls vorgelegen habe (§ 286 Abs. 1 ZPO), ist nicht zu beanstanden. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der vor dem Einbruch am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass (abgesehen von Fällen eines Nachschlüsseldiebstahls) Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. OLG Düsseldorf VK 08, 176). Der Richter hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Daraus folgt, dass das Gericht den Beweis einer negativen Tatsache, vorliegend also das Fehlen eines versicherten Einbruchdiebstahls, auch aufgrund von Indizien als erbracht ansehen kann.
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