05.06.2008 | Gebäude- und Inhaltsversicherung
Brandschaden: Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben über Verkaufsbemühungen
Macht der VN in der Verhandlungsniederschrift über einen Brandschaden falsche Angaben zu Verkaufsbemühungen, kann dies zur Leistungsfreiheit führen (OLG Düsseldorf 5.2.08, I-4 U 80/07, Abruf-Nr. 081610). |
Sachverhalt
Der VN verlangt Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäude- und einer ProFirm-Inhaltsversicherung. Er hatte für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude, in dem sich im Erdgeschoss eine verpachtete Gaststätte befand, eine Wohngebäudeversicherung (VGB 88) sowie eine Geschäftsinhaltsversicherung mit Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechung (ASVG) abgeschlossen.
Der Gaststättenpächter geriet mit der Pachtzahlung in Rückstand. Der VN verweigerte eine vom Pächter gewünschte Herabsetzung der Pacht und eine vorzeitigere Vertragsauflösung. Im zweiten Obergeschoss befanden sich Wohnungen, die an durch das Sozialamt vermittelte Mieter vermietet waren. Im März 2002 hatte der VN das Immobilienkontor T. mit einer Vermittlung des Objekts beauftragt. Zu einem Verkauf kam es nicht.
Der Verwalter des VN forderte den Mieter auf, sich am 10. und 11.4.04 nicht im Objekt aufzuhalten, da Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Am 11.4. wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Ein vom VR eingeschalteter Sachverständiger stellte vorsätzliche Brandstiftung fest. In der Verhandlungsniederschrift für den VR gab der VN an, dass vor dem Schadeneintritt weder kurzfristige noch mittelfristige Pläne zur Änderung der Eigentumsverhältnisse zur Betriebseinrichtung oder dem Gebäude bestanden hätten. Der VR lehnte Leistungen wegen Eigenbrandstiftung und Falschangaben des VN zu bestehenden Verkaufsabsichten ab. Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
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