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  • 07.02.2011 | Gebäudehaftpflichtversicherung

    Verkehrssicherungspflicht: Vorsicht Dachlawine!

    Eine aktuelle Entscheidung des AG Bruchsal (23.11.10, 3 C 81/10, Abruf-Nr. 110322) beschäftigt sich mit unterlassenen Sicherungsmaßnahmen eines Gebäudeeigentümers. Von der Dachgaube seines Hauses war eine Schneelawine auf ein parkendes Fahrzeug gestürzt und hatte Schäden verursacht. Auf der gesamten Fläche der Gaube befanden sich Elemente einer Solaranlage, auf der sich erkennbar Schnee angesammelt hatte. Ein Schneefanggitter war nur an dem anderen Teil des Dachs angebracht.  

     

    Das Gericht entschied, dass die besondere Dachkonstruktion ein zusätzliches Risiko für die Entstehung von Dachlawinen geschaffen hatte. Dem hätte der Gebäudeeigentümer durch Sicherungen entgegenwirken müssen. Die Haftung bestehe jedoch nur in Höhe von 50 Prozent. Den Fahrer des parkenden Wagens treffe ein Mitverschulden. Es sei grundsätzlich Sache des Fahrers, sich durch Achtsamkeit vor der Beschädigung des Kfz durch herabfallenden Schnee und durch Eismassen zu schützen. Der Geschädigte hätte den Schaden vermeiden können, wenn er andernorts geparkt hätte.  

     

    In der Praxis bietet diese Entscheidung daher beiden Parteien Argumente, zumindest einen Teil des Schadens abwälzen zu können.