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  • · Fachbeitrag · Benzinklausel

    Betriebsgefahr des Kfz auf einem Autozug

    | Befindet sich der Fahrer beim Transport eines Kfz auf einem Autozug (hier: Sylt-Shuttle) im Fahrzeug, unterfällt es der Betriebsgefahr des Kfz und nicht der des Zugs, wenn das Kfz während der Zugfahrt ins Rollen gerät und das vor ihm auf dem Autozug stehende Fahrzeug beschädigt. |

     

    So entschied es das LG Flensburg (10.5.24, 4 O 256/23, Abruf-Nr. 245544). Das LG widersprach damit der Argumentation des Beklagten. Der hatte vorgetragen, dass im Rahmen des Bahntransports die Betriebsgefahr des Kfz überhaupt nicht zum Tragen gekommen sei. Es sei vielmehr wie jedes andere Ladegut zu beurteilen. Maßgeblich für den Schadensfall sei stattdessen die Betriebsgefahr des Zugs gewesen.

     

    Vielmehr sei nach der Entscheidung des LG das Merkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ in § 7 Abs. 1 StVG entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet werde. Die Vorschrift wolle daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.