01.12.2006 | Gebäudeversicherung
Mit Grundpfandrecht belastetes WEG-Gebäude: An wen muss der Versicherer zahlen?
1. Ist das versicherte Gebäude mit einem Grundpfandrecht belastet, erstreckt sich dieses gem. § 1127 Abs. 1 BGB auf die Forderung des VN gegen den VR mit der Folge, dass der Grundpfandgläubiger mit Haftungsbeginn an der mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Entschädigungsforderung ein die Verfügungsmacht des VN einschränkendes Pfandrecht erwirbt. |
2. Zweck der dinglichen Surrogation ist, sicherzustellen, dass dem Realgläubiger der Haftungsgegenstand vollwertig erhalten bleibt und nach Anmeldung seines Grundpfandrechts nur mit seiner Zustimmung an den VN gezahlt werden darf. |
3. Das Pfandrecht an der Entschädigungsforderung erlischt jedoch, sobald das versicherte Gebäude wiederhergestellt ist. |
(OLG Frankfurt a.M. 12.4.06, 7 U 88/05, Abruf-Nr. 063430) |
Sachverhalt
Die Verwalterin einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte eine Wohngebäudeversicherung (VGB 88) abgeschlossen. Durch einen Brand entstand an verschiedenen Wohneinheiten erheblicher Schaden. Für die betroffenen Einheiten war als Realgläubigerin die Bank B im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Auf Aufforderung der Verwalterin leistete der VR an diese eine Abschlagszahlung. Später teilte er mit, die Zahlung des Restbetrags an die Bank B veranlasst zu haben. Die Kläger widersprachen dem und verlangten Zahlung an die WEG mit der Begründung, diese habe die Kosten der Wiederherstellung beglichen. Der VR hat vorgetragen, der Schaden sei ausschließlich, jedenfalls aber ganz überwiegend, am Sondereigentum eingetreten. Deshalb habe die Realgläubigerin, die unstreitig ihr Grundpfandrecht beim VR angemeldet hatte, zu Recht Zahlung an sich verlangt. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat ausgeführt, soweit Schäden und deren Behebung das Gemeinschaftseigentum beträfen, sei Zahlung an die Kläger zu leisten, soweit Sondereigentum betroffen sei, habe der VR mit befreiender Wirkung an die Realgläubigerin gezahlt. Die Berufung der Kläger hatte Erfolg. Die Anschlussberufung war unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Nach § 12 Nr. 1 VGB 88 steht eine aus der Gebäudeversicherung zu leistende Entschädigung grundsätzlich dem VN zu. Dies ist vorliegend die Eigentümergemeinschaft, die den Versicherungsvertrag für fremde Rechnung i.S.v. §§ 74 ff. VVG abgeschlossen hat. Der einzelne Wohnungseigentümer ist lediglich Mitversicherter, der den materiell-rechtlich ihm zustehenden Versicherungsanspruch nur mit Zustimmung des VN gegenüber dem VR geltend machen kann. Das gilt auch, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
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