07.04.2010 | Gebäudeversicherung
Neue Grundsätze zum Ausgleichsanspruch des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
In einer aktuellen Entscheidung (27.1.10, IV ZR 129/09, Abruf-Nr. 100793) hat der BGH seine Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. (jetzt § 78 Abs. 2 S. 1 VVG) konsequent weitergeführt (siehe VK 06, 202; VK 07, 138; VK 08, 158). Dabei hat er folgende Grundsätze aufgestellt:
Übersicht: BGH-Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch |
Beweislastverteilung nach mietrechtlichen Verantwortungsbereichen Die Beweislastabgrenzung nach Verantwortungsbereichen erfolgt auch im Rahmen von Ausgleichsansprüchen analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. (jetzt § 78 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.). nach mietrechtlichen Verantwortungsbereichen. Der Vermieter muss beweisen, dass die Schadenursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterlegenen Bereich gesetzt worden ist, während sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden entlasten muss.
Regressverzicht und Ausgleichsanspruch Der Gebäude-VR kann wegen des Regressverzichts den auf ihn übergegangenen mietvertraglichen Schadenersatzanspruch nicht gegen den Mieter geltend machen. Als Äquivalent hierfür steht ihm der Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflicht-VR zu, der im Ergebnis zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haftpflicht-VR führt.
Ausschluss des Rückgriffs nach RVA steht Ausgleich nicht entgegen Gewährt der Haftpflicht-VR für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäude-VR nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer-VR fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Verjährung des Ausgleichs Es gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. |