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  • 07.05.2008 | Gebäudeversicherung

    Regulierung des am Sondereigentum entstandenen Schadens gegenüber dem VR

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    1. Die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Gebäudeversicherung ist eine Fremdversicherung, soweit sie das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer erfasst.  
    2. Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als VN die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem VR auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, so hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu dem einzelnen Miteigentümer zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt.  
    3. Eine Pflichtverletzung des Verwalters aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 278 BGB zurechnen lassen.  

     

    Sachverhalt

    Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) schloss einen Sammelversicherungsvertrag für das Gemeinschaftseigentum sowie das Sondereigentum beim VR ab. Zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ist die WEG und nicht unmittelbar der jeweilige Sondereigentümer berechtigt. Als es zu einem Brand in der Wohnungseigentumsanlage kam, entstanden auch Schäden im Bereich des Sondereigentums der Wohnung Nr. 7. In der Folgezeit wurden diverse Handwerkerarbeiten an dieser Wohnung durchgeführt. Die Verwalterin hat die Schadensabwicklung mit dem VR übernommen, indem sie ihr zugegangene Handwerkerrechnungen an den VR zum Ausgleich weitergeleitet hat. Darunter befanden sich auch zwei Rechnungen der Firma E über 2.583,78 EUR und weitere 3.860,40 EUR. Diese Beträge wurden der Firma E unmittelbar vom VR zur Verfügung gestellt.  

     

    Die Miteigentümer (A + B) der Wohnung Nr. 7 haben zunächst die übrigen Wohnungseigentümer auf Ersatz von Beträgen in Anspruch genommen, die im Rahmen der Abwicklung des Brandschadens vom VR als Versicherungsleistung gezahlt worden sind. Später stellten sie die Klage auf die WEG um. Gestützt auf ein Gutachten machen A und B geltend, die Firma E habe nur Arbeiten im Gegenwert von 1.289,37 EUR tatsächlich erbracht. Hinsichtlich des Mehrbetrags von 5.154,81 EUR habe die Verwalterin zu Unrecht die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Firma E und damit zugleich den Verlust des ihnen zustehenden Entschädigungsanspruchs veranlasst. Die Firma E sei von der Verwalterin beauftragt worden. Den auf Zahlung gerichteten Antrag nebst Anwaltskosten haben Amtsgericht und Landgericht zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Beteiligtenwechsel im sofortigen weiteren Beschwerdeverfahren (WEG statt Wohnungseigentümer) war zulässig. Dies war nach Ansicht des Senats ausnahmsweise geboten, um eine sonst notwendige Zurückverweisung zu vermeiden. Nach der neueren BGH-Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der WEG (jetzt § 10 Abs. 6 WEG n.F.) ist diese als rechtsfähiger Verband sui generis zu behandeln, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Das gilt insbesondere für das Außenverhältnis. Auch der Versicherungsvertrag über die Gebäudeversicherung gehört dazu. Folglich können A und B lediglich die rechtsfähige WEG in Anspruch nehmen, nicht aber die einzelnen Wohnungseigentümer.