07.05.2008 | Gebäudeversicherung
Streitwert einer Feststellungsklage auf Fortbestand des Gebäudeversicherungsvertrags
Der Streitwert einer auf Feststellung des Fortbestands des Gebäudeversicherungsvertrags gerichteten Klage bestimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie (BGH 12.3.08, IV ZR 123/06, Abruf-Nr. 081288). |
Praxishinweis
Bei der Bemessung des Streitwerts behandelt der BGH die einzelnen Versicherungssparten nicht gleich. Er unterscheidet vielmehr wie folgt:
- Versicherungsfall wird in jedem Fall eintreten (z.B. Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall): Berechnung nach der Versicherungssumme unter Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 Prozent (BGH r+s 98, 43).
- Eintritt des Versicherungsfalls ist ungewiss (z.B. Risikolebensversicherung auf den Todesfall): Der Wert der Klage auf Feststellung des Fortbestands eines solchen Vertrags ist mit 20 Prozent der Versicherungssumme zu bemessen (BGH r+s 98, 43).
- Eintritt des Versicherungsfalls und Höhe einer evtl. Entschädigungsleistung sind ungewiss (z.B. Gebäudeversicherung, Krankenversicherung, Kraftfahrtversicherung): Es kommt für den Streitwert allein auf die Prämie an. Er bestimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie. Grund: Anders als bei bereits feststehender Leistung des VR ist hier nur der durch den Versicherungsfall entstandene Schaden zu ersetzen. Dieser kann weit unterhalb der Versicherungssumme liegen (zur Krankenversicherung: BGH VersR 04, 1197; zur Kraftfahrtversicherung: BGH VersR 01, 492).
Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 80 | ID 119221