Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.10.2010 | Gebäudeversicherung

    Was gilt, wenn der VR keine Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG vorgenommen hat?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    1. Die vereinbarte Rechtsfolgenregelung der Obliegenheitsverletzung in § 11 Nr. 2 VGB 88 wird unwirksam, wenn der VR von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der VR kann sich in diesem Fall nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen. Ein Leistungskürzungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 S. 2 VVG unmittelbar.  
    2. Auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG oder Gefahrerhöhung nach den §§ 23 ff. VVG kann sich der VR weiterhin berufen.  
    (OLG Köln 17.8.10, 9 U 41/10, Abruf-Nr. 102884).

     

    Sachverhalt

    Der VN macht Ansprüche aus einer Wohngebäude-Versicherung geltend (VGB 88). Eine Anpassung der AVB an das neue VVG war nicht erfolgt. Das Haus stand leer. Am 8.1.09 wurde als Folge eines Heizungsausfalls mit Einfrieren einer Leitung mit Rohrbruch ein Leitungswasserschaden festgestellt. Unter dem 13.1.09 zeigte der VN den Schaden an und veranlasste dringend notwendige Arbeiten zur Schadensbeseitigung. Der VR berief sich auf eine Obliegenheitsverletzung, da der VN die wasserführenden Anlagen nicht abgesperrt und entleert habe. Er sei daher berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Daher übernehme er nur die Hälfte des Schadens.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage des VN hatte in allen Instanzen Erfolg. Der VR kann sich nicht mit Erfolg auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 11 Nr. 2 VGB 88 und eine quotale Leistungskürzung berufen.  

     

    Übersicht: So argumentiert das OLG

    Da der Versicherungsfall in 2009 eingetreten ist, gilt gemäß Art. 1 Abs.1 EGVVG neues Recht. Danach ist die Regelung des § 11 Nr. 2 VGB 88 mit § 28 VVG nicht vereinbar, sodass nach § 32 VVG grundsätzlich Unwirksamkeit eintritt:  

     

    • Altes und neues Recht kollidiert - § 11 Abs. 2 VGB 88 ist unwirksam
    In § 11 VGB 88 wird Bezug genommen auf Kündigung oder Leistungsfreiheit nach § 6 VVG a.F. Das kollidiert aber mit § 28 VVG n.F., der eine wirksame Vereinbarung über die Leistungsfreiheit voraussetzt („bestimmt der Vertrag …“). Nach altem Recht - auf das § 11 VGB 88 durch Hinweis auf § 6 VVG a.F. Bezug nimmt - konnte eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung zur vollen Leistungsfreiheit führen. Zwar war bei Vorsatz die Relevanztheorie zu beachten, aber ohne konkretes Kausalitätserfordernis wie jetzt in § 28 Abs. 3 S. 1 VVG. Die quotale Leistungskürzung in § 28 Abs. 2 VVG bei grober Fahrlässigkeit ist im bisherigen Recht nicht enthalten. Da nach § 32 VVG von § 28 VVG nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden kann, ergibt sich grundsätzlich eine Unwirksamkeit des § 11 Nr. 2 VGB 88. Denn die Neuregelung ist für den VN günstiger als die von dem VR verwendeten Versicherungsbedingungen.

     

    • Keine geltungserhaltende Reduktion möglich
    Eine geltungserhaltende Reduktion auf den zulässigen Inhalt ist unzulässig. Das widerspricht dem Grundgedanken der §§ 307 ff. BGB. Dabei ist unerheblich, dass die ursprünglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam waren. Zusammen mit der Gesetzesänderung war nämlich auch das Anpassungsverfahren nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG vorgesehen. Danach konnte der VR bis zum 1.1.09 seine AVB für Altverträge mit Wirkung für diesen Tag ändern, sofern sie von den Vorschriften des VVG abweichen, und er dem VN die geänderten Bedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt. Das zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Unwirksamkeit der von der Gesetzesreform betroffenen Klauseln ausgegangen ist. Anderenfalls wäre das Anpassungsverfahren nicht erforderlich gewesen. Es besteht daher kein Grund, das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ausnahmsweise nicht anzuwenden. Der Fall, dass von Anfang an eine unwirksame Bestimmung verwendet wird oder dass von einer gesetzlich vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, ist im Ergebnis gleich zu behandeln.

     

    • Kein Blue-Pencil-Test
    Zwar kann ausnahmsweise bei einer Klauselkontrolle eine Bestimmung, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, durch Streichung des unzulässigen Teils („Blue-Pencil-Test“) mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden. Diese Voraussetzungen einer teilbaren Klausel liegen aber innerhalb der Regelung des § 11 Nr. 2 VGB 88 erkennbar nicht vor.

     

    • Keine ergänzende Vertragsauslegung
    Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kann nicht zur Wirksamkeit und Anwendbarkeit des § 11 Nr. 2 VGB 88 führen. Zwar kann eine nicht zu beanstandende Teilregelung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aufrecht erhalten werden, wenn sie bei Vertragsschluss unbedenklich war und erst durch eine Gesetzesänderung unwirksam wurde. Das gilt aber nicht, wenn der Gesetzgeber ein Anpassungsregelung vorsieht. Danach hätte der VR die Verträge umstellen können. Macht er keinen Gebrauch davon, besteht kein Grund für eine Vertragsauslegung.

     

    • Umsetzungszeit war ausreichend - Kostengründe sind irrelevant
    Die gesetzliche Übergangszeit des Art. 1 Abs. 3 EGVVG war für den VR ausreichend, seine bestehenden AVB und Vertragsmuster an das neue Recht anzupassen und die notwendigen betriebsorganisatorischen Änderungen vorzunehmen. Zudem gab es eine zusätzliche Übergangszeit von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bewältigung des Umstellungsaufwands. Schließlich bleibt eine einvernehmliche Änderung unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 4 VVG jederzeit möglich. Soweit der VR die Umstellung aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht rechtzeitig umgesetzt hat, ist dies irrelevant. Auf Kostengründe kommt es nicht an.

     

    Rechtsfolge:  

    Die Unwirksamkeit von § 11 Nr. 2 VGB 88 führt dazu, dass sich der VR nicht auf die dort bestimmte Rechtsfolge berufen kann.  

     

    • Bedingungen, die mit Wirksamwerden des § 28 VVG mit der Rechtslage nicht mehr in Einklang stehen, werden jedenfalls hinsichtlich der vereinbarten Sanktion unwirksam. Soweit argumentiert wird, dass § 28 Abs. 2 S. 2 VVG im Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ein unmittelbar geltendes gesetzliches Leistungskürzungsrecht ist, kann dem nicht gefolgt werden. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG setzt bei vorsätzlicher und bei grob fahrlässiger Begehung voraus, dass eine wirksame vertragliche Bestimmung besteht.

     

    • Die Nichtanwendbarkeit des § 28 VVG führt aber nicht dazu, dass sich das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des VN verändert. Dem VR bleibt weiterhin die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG und damit das quotale Leistungskürzungsrecht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls erhalten.

     

    • Ob auch § 11 Nr. 1 VGB 88, der den Tatbestand der Obliegenheit begründet, von der Unwirksamkeit erfasst wird, konnte vorliegend offen bleiben. Es brauchte ebenfalls nicht entschieden zu werden, ob insoweit eine unterschiedliche Behandlung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls und nach Eintritt des Versicherungsfalls im Hinblick auf § 28 Abs.1 VVG gerechtfertigt ist. Hier können VR und VN also noch entsprechend argumentieren.

     

    Auf den Fall bezogen bedeutet das:  

    Der VR kann sich vorliegend nicht auf eine Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen. Grundsätzlich bleibt dem VR auch bei nicht vorgenommener Vertragsanpassung die Berufung auf § 81 Abs. 2 VVG im Grundsatz erhalten. Hier hat er aber die Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan. Eine bloße Bezugnahme auf Gerichtsurteile reicht nicht aus. Im übrigen hat der VR zum Ausdruck gebracht, dass er die Leistungskürzung allein auf den Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung stützt.  

     

    Auch die Berufung auf Gefahrerhöhung nach § 23 VVG bleibt im Grundsatz möglich. Einzelheiten zu deren Vorliegen, insbesondere zur erforderlichen Dauerhaftigkeit und dem Gesichtspunkt der Gefahrenkompensation hat der VR jedoch nicht vorgetragen.  

     

    Praxishinweis