06.02.2008 | Gebäudeversicherung
Wassermehrverbrauch: Erstattungspflicht bei Bruch der Leitung zwischen zwei Gebäuden?
1. Im Bereich der Wohngebäudeversicherung ist der Anspruch auf eine Versicherungsleistung wegen eines Leitungswasserschadens nicht beschränkt auf den Fall eines schadensträchtigen Wasseraustritts aus einem der Versorgung des versicherten Gebäudes dienenden wasserführenden System. |
2. Auch wenn ein Grundstück mit mehreren Gebäuden bebaut ist, ist ein Leitungswasserschaden nicht dem Grundstück, sondern dem jeweils betroffenen Gebäude zuzurechnen und von dem jeweiligen Gebäude-VR im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mehrverbrauchskosten infolge bestimmungswidrigen Wasseraustritts, die dem VN vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden. |
(OLG Bamberg 2.3.07, 1 U 15/07, Abruf-Nr. 073368). |
Sachverhalt
Der VN ist Eigentümer eines mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks, für die er jeweils einen Versicherungsvertrag mit dem VR unter Einbeziehung der VGB 2002 abgeschlossen hat. Danach besteht ein auf zwei Prozent der Versicherungssumme begrenzter Versicherungsschutz auch für den Mehrverbrauch von Wasser und Abwasser, der infolge eines Versicherungsfalls nach § 6 VGB 2002 (Leitungswasserschaden) entsteht und vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Das Vordergebäude ist unmittelbar an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und verfügt über einen Wasserzähler. Das Rückgebäude wird durch eine zwischen beiden Gebäuden installierte Kunststoffleitung versorgt und verfügt über keinen eigenen Wasserzähler. Im Zeitraum 2005/2006 trat aus der Verbindungsleitung infolge eines Risses eine erhebliche Wassermenge aus, die dem VN vom Versorgungsunternehmen mit 23.332,89 EUR in Rechnung gestellt wurde.
Der VR hat unter Zugrundelegung der Versicherungssumme für das Rückgebäude die zweiprozentige Höchstsumme von 13.420 EUR erstattet. Der VN begehrt Ersatz der weiteren Kosten und vertritt die Auffassung, dass die Versicherungssummen beider Gebäude zugrunde zu legen seien, da sie sich auf demselben Grundstück befänden und dort der Schaden eingetreten sei. Schließlich sei die Zuleitung für das Rückgebäude zugleich die Ableitung für das Vorderhaus. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Versicherungsschutz nur für diejenigen Kosten bestehe, die durch einen Wasseraustritt im Zusammenhang mit der Versorgung des versicherten Gebäudes entstünden. Die schadhafte Verbindungsleitung diene zweifelsfrei ausschließlich der Versorgung des Rückgebäudes. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Bei den infolge Rohrbruchs entstandenen und berechneten Wassermehrverbrauchskosten handelt es sich um einen Versicherungsfall i.S.v. § 1, § 2 Nr. 1, § 4 Nr. 1b, 6 VGB 2002 i.V. mit Ziffer 7364 der besonderen Vereinbarungen. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ist nicht beschränkt auf einen schadensverursachenden Wasseraustritt aus einem System, das der Versorgung des versicherten Gebäudes dient. Beim Leitungswasserschaden kommt es ausschließlich auf den Wasseraustritt an, die Zweckbestimmung des Systems ist irrelevant.
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