· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Das gilt zum Versicherungsschutz beim Austritt von Wasser aus einer Ablaufrinne
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Bei einem unterirdisch verlaufendes Rohr, in das eine offene Rinne entwässert, handelt es sich nicht um ein Ableitungsrohr der Wasserversorgung im Sinne der Versicherungsbedingungen. So entschied es das LG Wuppertal. |
Sachverhalt
Der VN begehrt vom VR Leistungen aufgrund eines Wasserschadens im Zusammenhang mit einem Starkregenereignis. Zwischen den Parteien besteht u. a. eine Wohngebäudeversicherung, der die Bedingungen für den C. Privat Schutz zugrunde liegen. Der VN ist Eigentümer eines Hauses mit Baujahr 1956, welches er im Jahr 2002 erworben hatte.
Er ließ nach dem Erwerb des Hauses das unterirdische Mauerwerk freilegen und gegen von außen eindringende Feuchtigkeit abdichten. Nicht abgedichtet wurde allein der Bereich des unterirdischen Mauerwerks des Hauses, der sich unterhalb einer aus dem Haus herausragenden Garage befindet.
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