01.08.2006 | Gebäudeversicherung
Welche Heizungs-Kontrollpflichten hat der VN während der Urlaubsabwesenheit im Winter?
Bei niedriger Lauftemperatur der Heizung muss ggf. täglich ein Funktionieren der Heizungsanlage überprüft werden (OLG Frankfurt a.M. 27.1.06, 14 U 104/04, Abruf-Nr. 060158). |
Sachverhalt
Der VN verlangt Entschädigung wegen eines Leitungswasserschadens. Im Januar fuhr er in Urlaub. Während der Abwesenheit wurde seine Gaststätte nicht betrieben. Niemand hatte die Möglichkeit, das Gebäude zu betreten. Am 4.1. herrschten Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt, ab dem 5.1. traten Minustemperaturen auf, die am 8.1. mit –16 Grad Celsius ihren Höhepunkt erreichten. Noch am 9.1.03 herrschten Temperaturen von –8 Grad Celsius bis –14 Grad Celsius, am 10.1. noch –4,8 Grad Celsius bis –13 Grad Celsius. Nach der Rückkehr am 10.1. stellte der VN fest, dass die Heizung ausgefallen war. Die wasserführenden Leitungen und Rohre waren geplatzt, es war erheblicher Sachschaden entstanden. Nach Besichtigung durch einen Regulierer lehnte der VR eine Entschädigung ab und berief sich auf mangelnde Kontrolle. Der VN hat behauptet, er habe die Wasserzufuhr abgestellt und die Heizung auf Stufe 2 von 7 Stufen laufen lassen. Außerdem habe er einen Nachbarn beauftragt, auf das Gebäude zu achten. Der VR hielt es wegen des Ausmaßes der Schäden für ausgeschossen, dass die Heizung am 8.1. oder 9.1. noch gelaufen sei. Alle Leitungen im 1. OG und DG seien aufgefroren gewesen, ebenso Gastherme, Spülmaschine und zwei Durchlauferhitzer. Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
In den vereinbarten SV-LW 2001 E heißt es in § 7 Nr. 1c: „Der VN hat während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entlehren und entleert zu halten“.
Entscheidungsgründe
Es kommt nicht darauf an, ob das Gebäude genutzt oder bewohnt wird. Eine mangels Kontrolle ausgefallene Heizung verstößt objektiv gegen die Obliegenheit. Diese ist verletzt, sobald die Heizung ausfällt, weil das Gebäude nicht mehr beheizt wird. Die Umstände ergeben nichts, was die Klägerin vom Vorwurf des groben Verschuldens entlasten könnte. Die zu ergreifenden Maßnahmen müssen sich am Zweck der Sicherheitsvorschrift orientieren.
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