· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung bei Wasserschaden in leer stehendem Gebäude
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Der VR kann seine Leistung vollständig kürzen, wenn der VN bei einem Wasserschaden in einem nicht genutzten Gebäude nicht alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten hat. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |
Sachverhalt
Der VN ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Das Gebäude ist als „ständig bewohntes Einfamilienhaus“ im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung (VGB 2019) versichert. Das Objekt war zunächst vermietet. Zumindest von Januar bis März 2021 stand es leer. Anschließend wurde es erneut vermietet. Am 1.4.21 meldete der VN beim VR einen Wasserschaden. Der Sachverständige A schätzte die Sanierungskosten auf netto 30.834,95 EUR.
Der Sachverständige B des VR führt in seinem Gutachten aus, der VN habe angegeben, er sei nach dem Auszug des vorherigen Mieters am 10.10.20 nicht mehr in dem Haus gewesen. Die Heizungsanlage sei vom VN ausgeschaltet, die Heizungsrohre seien aber nicht entleert worden. Der Wasserschaden sei bei der Neuvermietung entdeckt worden. Die Leckage sei auf Frosteinwirkung in dem unbeheizten Gebäude zurückzuführen. Das Kupferrohr in der Außenwand des Badezimmers (1. OG) sei durch gefrorenes Heizungswasser aus dem Rohranschluss herausgedrückt worden. Im Mai 2021 lehnte der VR eine Schadensregulierung aufgrund einer Leistungskürzung wegen schuldhafter vertraglicher Obliegenheitsverletzungen des VN ab. Das LG hat die Klage des VN abgewiesen.
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