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  • 01.08.2007 | Gebäudeversicherung

    Wie berechnet sich der Regressausgleich des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR?

    Der BGH hat dem Gebäude-VR, dem der Regress gegen den leicht fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, einen Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG gegen den Haftpflicht-VR des Mieters zugebilligt (BGH VK 06, 202 = VersR 06, 1536; BGH VersR 07, 539; das OLG Karlsruhe OLGR 07, 378 hat dies auch auf den Untermieter übertragen). Mehrere Leser haben die Redaktion gefragt, wie dieser Ausgleich durchzuführen sei.  

     

    Hierzu werden unterschiedliche Meinungen vertreten (Günther, VersR 06,1539; Neugebauer, VersR 07, 623). Nach dem BGH muss der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht erfolgen, sofern die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich könnten nur Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflicht-VR auch ersetzen müsse. Hierzu liegen nun zwei aktuelle Entscheidungen vor (OLG Köln 3.7.07, 9 U 51/06, Abruf-Nr. 072253; OLG Koblenz VersR 07, 687). Beide beschränken den Ausgleich auf diesen deckungsgleichen Bereich der geschuldeten Entschädigungsleistungen der VR, der nach den Versicherungsbedingungen im Einzelnen genau bestimmt werden muss.  

     

    Checkliste: Berechnung des Ausgleichanspruchs

    Nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG muss der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht erfolgen. Das gilt jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich können deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflicht-VR auch zu ersetzen hat. Soweit der Ausgleich auf die Positionen beschränkt ist, bei denen die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind, also Identität besteht, sind nur der Zeitwert i.S. der Gebäudeversicherung (§ 14 VGB 88) und die zu ersetzenden Mietsachschäden i.S. der Haftpflichtversicherung (Ziffer 5.1, 1.1. Bes. B, § 1 AM AHB 98, § 249 BGB) im Ausgleich zu berücksichtigen. Diese Berechnungsweise berücksichtigt damit nicht die außerhalb des deckungsgleichen Überschneidungsbereichs liegenden Positionen, für die nur eine der Parteien eintrittspflichtig ist.  

     

    In der Gebäudeversicherung richtet sich die Entschädigungsberechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Neuwert (§ 15 VGB 88). In der Haftpflichtversicherung gewährt der VR Versicherungsschutz, wenn der VN wegen eines Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Umfang des Ersatzanspruchs im Haftpflichtrecht richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Die versicherungsrechtlichen Begriffe des Neuwert- und Zeitwertschadens bzw. der Neuwertspitze sind dem Haftpflichtrecht fremd. Die Ersatzverpflichtungen sind nur deckungsgleich, soweit sie den Zeitwert i.S. der Gebäudeversicherung und die Positionen betreffen, die der Haftpflicht-VR korrespondierend nach Haftungsrecht in Verbindung mit dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu ersetzen hat. Darauf muss sich der Ausgleich beschränken. Eine andere Ansicht würde dazu führen, dass Positionen berücksichtigt würden, für die der Haftpflicht-VR nicht einzustehen hat. Er müsste dann mehr ausgleichen, als seinem Anteil am gemeinsam gedeckten Bereich entspricht. Auch der Regressanspruch gegen den Mieter würde nur den Haftpflichtschaden betreffen. Wenn der Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG analog Folge des Regressverzichts sein soll, ist die Beschränkung des Ausgleichs auf den deckungsgleichen Bereich der Versicherungen sachgerecht.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 138 | ID 109845