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  • 08.06.2010 | Gewerbliche Fahrzeugvermietung

    Haftungsbefreiung nach dem Vorbild einer Vollkaskoversicherung in den AGB

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Eine wirksame Einschränkung der Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung in den AGB eines gewerblichen Fahrzeugvermittlers erfordert die Einarbeitung der ab 2008 geltenden Quotierungsvorgabe des § 81 Abs. 2 VVG. Fehlt eine solche Einarbeitung, kann eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen (LG Göttingen 18.11.09, 5 O 118/09, Abruf-Nr. 101635).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte hatte bei der Klägerin einen Lkw gemietet. Im Mietvertrag ist eine Haftungsbefreiung gemäß den allgemeinen Vermietbedingungen mit einer Selbstbeteiligung vereinbart. Die Klausel lautet: „Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart, stellt G den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Fahrzeug frei.“ In den Allgemeinen Vermietbedingungen ist weiter vereinbart, dass der Mieter bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens voll haftet.  

     

    Bei Durchqueren einer Autobahnunterführung übersah der Beklagte die maximale Höhe von 2,7 m, auf die durch mehrere Verkehrsschilder hingewiesen wird. Der Lkw hatte eine Höhe von 3,7m. Bei der Kollision mit der Autobahnbrücke entstand ein erheblicher Schaden am Fahrzeug. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten vollen Schadenersatz. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Haftungsbefreiung wegen der unterlassenen Einarbeitung des § 81 VVG in die allgemeinen Vermietbedingungen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die vereinbarte Haftungsfreistellung unter Ausnahme grober Fahrlässigkeit ist unwirksam. Eine solche Haftungsklausel ist nach der BGH-Rechtsprechung (NJW 81, 1211; 78, 945) nur wirksam, wenn die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung ausgestaltet ist. Nach dem seit dem 1.1.08 geltenden § 81 Abs. 2 VVG ist der VR berechtigt, bei grober Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VN seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Auch wenn diese Regelung grundsätzlich abdingbar ist, kann sie zu den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung gerechnet werden. Dieser Quotierungsvorgabe trägt die in dem streitgegenständlichen Vertrag gewählte Haftungsbefreiungsklausel nicht Rechnung. Der allgemeine Verweis auf die Grundsätze der Vollkaskoversicherung ist keine wirksame Einschränkung der Haftungsbefreiung, da die Bezugnahme auf andere allgemeine Regelungen nur wirksam ist, wenn das entsprechende Regelungswerk selbst wirksam gemäß § 305 Abs. 2 BGB in die AGB einbezogen wurde. Dem Beklagten wurden bei Vertragsschluss weder der Text des VVG noch entsprechende Versicherungsbedingungen zur Verfügung gestellt.