01.01.2007 | Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
Wann besteht kein Versicherungsschutz bei Fahrten mit roten Kennzeichen?
Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unberechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des VN mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die ihm die Zulassungsstelle zugeteilt hat (BGH 28.6.06, IV ZR 316/04, Abruf-Nr. 062564). |
Sachverhalt
VN (Autohändler) unterhält bei VR eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk. Die Versicherung bezieht sich nach den Sonderbedingungen auf alle Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem VN von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen sind. VN verkaufte X einen Gebrauchtwagen, den er zwecks Überführung zur Wohnung des Käufers mit roten Kennzeichen versah. X brachte die Kennzeichen später abredewidrig an einem nicht zugelassenen anderen Pkw an. Damit verursachte er einen Verkehrsunfall mit schweren Sach- und Personenschäden.
Die beim AG erfolgreiche Klage eines Verletzten gegen VR ist in der Berufung abgewiesen worden. Die Revision blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der gegen VR geltend gemachte Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG setzt eine Leistungspflicht des VR aus dem Versicherungsverhältnis voraus. Daran fehlt es hier:
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