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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Diese Voraussetzungen gelten für den Versicherungsschutz bei rotem Kennzeichen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

     

    Ein Fahrzeug ist in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk nicht bedingungsgemäß mit einem roten Kennzeichen „versehen“, wenn das rote Kennzeichen nicht außen am Fahrzeug angebracht, sondern im Innern des Fahrzeugs verwahrt wird. In diesem Fall begründet im Schadenfall eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Kasko-Versicherungsschutz mangels Kausalität keine Haftung von VR oder Agent (OLG Koblenz 4.4.11, 10 U 1258/10, Abruf-Nr. 113905).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN nimmt den VR nach einem Brandschaden an seinem Wohnanhänger wegen Verletzung der Beratungspflicht in der Fahrzeugversicherung für Kfz- Handel und -Handwerk auf Schadenersatz in Anspruch. Das zum Zeitpunkt des Schadenfalls verwendete rote Kennzeichen befand sich im Innern des Fahrzeugs. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.

     

    Der VN hat gegen den VR keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht. Der geltend gemachte Schaden wäre auch eingetreten, wenn es zu der behaupteten Pflichtverletzung nicht gekommen wäre, sondern bei dem VR zu dem roten Kennzeichen eine Kaskoversicherung bestanden hätte. Auch in diesem Fall hätte für den Schaden an dem Wohnanhänger kein Versicherungsschutz bestanden.