09.02.2009 | Haftpflichtversicherung
Achten Sie auf den richtigen Antrag bei Ansprüchen im Haftpflichtprozess
1. Die Haftpflichtversicherung deckt im Rahmen eines Versicherungsvertrags das Risiko ab, dass der VN von einem Dritten zu Recht oder zu Unrecht auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Sie ist mithin Schadensversicherung, die dem VN einen Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadenersatzansprüchen (sog. Befreiungsanspruch) und auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber Ansprüchen des Dritten gibt, mögen diese berechtigt oder unberechtigt sein (sog. Rechtsschutzanspruch). |
2. Dem Haftpflicht-VR steht es frei, die gegen seinen VN geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren. Bietet der VR die Abwehr für unberechtigt gehaltene Ersatzansprüche an, hat er seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag zurzeit erfüllt. |
3. Ein Anspruch des VN auf Befreiung entsteht erst, wenn die Haftpflicht des VR dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig feststeht. |
(OLG Thüringen 29.1.07, 4 U 660/06, Abruf-Nr. 071579) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN hatte den Antrag gestellt, ihn von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten zu befreien, die dieser ihm gegenüber geltend gemacht und im Laufe des Prozesses auch rechtshängig gemacht hat. Klage und Berufung sind aus den in den Leitsätzen wiedergegebenen Gründen erfolglos geblieben.
Praxishinweis
Unrichtige Anträge bereiten im Haftpflichtprozess immer wieder große Probleme. Das Gericht ist zwar verpflichtet, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Das hilft aber nicht, wenn der Rechtsanwalt daraus keine Konsequenzen zieht.
In der Haftpflichtversicherung ist der VR gehalten, die Ansprüche des Dritten
- abzuwehren, wenn sie unbegründet sind oder sie
- zu befriedigen, wenn er sie für begründet hält.
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