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  • 04.07.2008 | Haftpflichtversicherung

    Ausschlüsse in den neuen AHB 2008

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    In der Haftpflichtversicherung haben Ausschlüsse eine besondere Bedeutung. In den neuen AHB 2008 (dazu auch VK 08, 59; 08, 73; 08, 91) sind sie nun systematisch zutreffend in Nr. 7 AHB in nicht weniger als 18 Unterpunkten zusammengefasst. Nachstehend stellen wir Ihnen die wichtigsten Ausschlüsse in der Haftpflichtversicherung vor (gilt nicht für die Kfz-Versicherung).  

    Wissensklausel (Nr. 7.2 AHB)

    Die Wissensklausel (Nr. 7.2 AHB = § 4 II 1 S. 2 AHB a.F.) steht neben der Vorsatzklausel (Nr. 7.1 AHB, dazu VK 07, 149). Sie unterscheidet sich davon dadurch, dass einerseits positive Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit notwendig ist, andererseits aber Vorsatz bzgl. des verursachten Schadens nicht erforderlich ist.  

     

    Kenntnis von Schädlichkeit bedeutet das Wissen, dass die Ware bei bestimmungsgemäßem Ge- oder Verbrauch auch unter gewöhnlichen Umständen, nicht nur bei Zusammentreffen außergewöhnlicher Umstände, eine schädigende Wirkung haben kann (OLG Hamm r+s 93, 294 = VersR 93, 1474). Die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit muss der VR beweisen. Die Gleichsetzung mit der vorsätzlichen Schadenherbeiführung macht deutlich, dass hohe Anforderungen an die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit zu stellen sind. Der Anscheinsbeweis ist dafür nicht zuzulassen.  

     

    Der Ausschluss betrifft nur die Versicherungsansprüche von Personen, die den Schaden in Kenntnis der Mangelhaftigkeit selbst herbeigeführt haben, wobei das Verhalten von Repräsentanten nach allgemeinen Grundsätzen zugerechnet wird. Ist der Schaden von Mitarbeitern der VN herbeigeführt worden, ist dem VN das nur zuzurechnen, wenn er selbst (oder sein Repräsentant) davon Kenntnis gehabt haben (OLG Koblenz VersR 07, 787).