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  • 01.06.2006 | Haftpflichtversicherung

    Berufshaftpflicht: Wann ist ein generell ausgeschlossenes Risiko wirksam vereinbart?

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    Wird eine Berufshaftpflichtversicherung beantragt, die ein ansonsten generell ausgeschlossenen Risiko einbezieht, ist dieses Risiko auch dann mitversichert, wenn es zwar im Versicherungsschein durch die Bezugnahme auf die Bedingungen nicht aufgeführt wird, der VR auf die Abweichung vom Versicherungsvertrag aber nicht ausdrücklich hinweist (OLG Karlsruhe 15.12.05, 12 U 150/05, Abruf-Nr. 060913).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, selbstständiger Architekt, hatte eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten abgeschlossen. Daneben war er an einer KG wesentlich beteiligt, für die er regelmäßig Architektenleistungen erbrachte. Diese waren bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Seinen Anträgen (schriftlich und gegenüber dem Agenten), diese Leistungen in den Versicherungsschutz einzubeziehen, war in der Police nicht entsprochen worden. Dies war nicht besonders kenntlich gemacht worden. Wegen eines Planungsfehlers wurde der VN von der KG in Anspruch genommen. Der VN begehrte Freistellung, hilfsweise Versicherungsschutz. Der VR lehnte ab, weil der Ausschluss greife und der VN wissentlich pflichtwidrig gehandelt habe, als er Untersuchungen des Baugrunds zu Grundwasserproblemen unterlassen hatte. Das LG hat nach dem Hilfsantrag erkannt. Die Berufung des VR war erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen:  

     

    • Der Antrag des VN war falsch. Soweit eine Entscheidung in der Haftpflichtfrage noch nicht abschließend gefallen ist, kommt ein Antrag auf Zahlung oder Freistellung nicht in Betracht. Dem VR steht es frei, die Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen, sich mit ihm zu vergleichen oder die Ansprüche gegen den VN abzuwehren. Dies gilt auch, wenn sich Schädiger und Geschädigter etwa wegen besonderer Nähe nicht gerichtlich auseinandersetzen wollen. Deshalb muss der Antrag dahin lauten, „Haftpflichtschutz wegen des Vorfalls vom … zu gewähren“. Ein solcher Antrag ist auch zulässig, wenn der VR sich nur zur Abwehr der Ansprüche bereit gefunden hat. Der VN muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Prüfung der Berechtigung seiner Ansprüche bis zum Abschluss des Haftpflichtprozesses zurückzustellen.

     

    • Versicherungsschutz konnte nur bestehen, wenn die Ausschlussklausel für Planungsleistungen für eigene Gesellschaften wirksam abbedungen war. Dies hatte der VN in Erweiterung seines bisherigen Vertrags schriftlich beantragt. Hätte es sich nicht um einen bestehenden Vertrag sondern eine Vertragsanbahnung gehandelt, hätte dafür nach der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH sogar das entsprechende Ansinnen an den Agenten genügt. Ob das bei einem bestehenden Vertrag auch ausreicht, hängt davon ab, ob die Bedingungen – was zulässig ist – insoweit die Vollmacht des Agenten einschränken. Auch dann kommen aber auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Schadenersatzansprüche in Betracht. Der VR muss nämlich für ein Verschulden des Agenten bei Vertragsschluss einstehen. Bei eingeschränkter Vollmacht hat der Agent den VN, wenn dieser ihm gegenüber Erklärungen abgibt, über den richtigen Weg aufzuklären. Unterlässt er das, ist der VR schadenersatzpflichtig.