01.03.2006 | Haftpflichtversicherung
Mieterschäden: Besteht Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude-VR und Haftpflicht-VR?
Es besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ausgleichsanspruch des Sachversicherers gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters, gegen den ein unmittelbarer Rückgriff ausgeschlossen ist (OLG Koblenz 28.10.05, 10 U 1111/03, Abruf-Nr. 060522). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Gebäude-VR des Vermieters verlangt vom Haftpflicht-VR des Mieters Ersatz seiner Aufwendungen, weil dieser ungerechtfertigt bereichert sei. Hätte der Vermieter statt seines Gebäude-VR den Mieter in Anspruch genommen, hätte der Haftpflicht-VR eintreten müssen. Um die ersparte Zahlung sei der Haftpflicht-VR bereichert. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Das OLG hat jedoch die Revision zugelassen.
Nach Ansicht des OLG besteht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil der Haftpflicht-VR durch die Zahlung von keiner Schuld befreit wurde. Ihr VN ist gar nicht in Anspruch genommen worden, so dass eine „Schuld“ gar nicht entstehen konnte. Die Parteien waren auch weder Gesamtschuldner noch lag eine Doppelversicherung vor (§ 59 VVG). Sie können auch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nicht entsprechend der einen oder der anderen Weise behandelt werden.
Praxishinweis
Seit BGH VersR 01, 94 = r+s 01, 71 ist von einem Regressverzicht des Gebäude-VR gegen den einfach fahrlässig handelnden Mieter auszugehen. Das gilt auch, wenn die Versicherungsprämie nicht ausdrücklich überwälzt worden ist, aber auch, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung hat und diese für den Schadenfall – bei Inanspruchnahme des Mieters – eintreten muss.
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