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  • 01.01.2006 | Haftpflichtversicherung

    Nebeneinander von Privathaftpflicht- und Tierhalterhaftpflichtversicherung und die Folgen

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm/Telgte
    1. Für die Eintrittspflicht der Tierhalterhaftpflichtversicherung genügt nicht, dass im Haftpflichtprozess die Haltereigenschaft behauptet wird. Diese ist im Deckungsprozess zu prüfen.  
    2. Der Ausschluss für die Haftpflicht als Tierhalter in der Grunddeckung der Privathaftpflichtversicherung (PHV) ist auch dann eng auszulegen, wenn zusätzlich eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Er umfasst nicht alle Risiken im Zusammenhang mit dem Tier, sondern nur solche, die ihn als Tierhalter treffen.  
    (OLG Hamm 23.2.05, 20 U 109/04, n.rkr., Abruf-Nr. 053575)  

     

    Sachverhalt

    Die mitversicherte Tochter des VN, der bei unterschiedlichen VR eine PHV bzw. eine Tierhalterhaftpflichtversicherung unterhielt, hatte versehentlich die Stalltür offen gelassen. Dadurch war ihr Pony sowie andere Pferde entwichen. Letztere verursachten einen schweren Verkehrsunfall und wurden dabei getötet. Der Unfallverletzte sowie die Eigentümerin der Pferde nahmen die Tochter in Anspruch, wobei nur das letztere Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Die VR hielten den jeweils anderen für eintrittspflichtig. Daraufhin wurden beide VR verklagt.  

    Entscheidungsgründe

    PHV und Tierhalterhaftpflichtversicherung schließen nahtlos aneinander an. Wegen ein und desselben Vorwurfs kann deshalb nur ein VR eintrittspflichtig sein. Im rechtskräftig entschiedenen Prozess der Eigentümerin der getöteten Pferde waren keine – sonst bindenden Feststellungen – zu der für § 833 BGB maßgeblichen Haltereigenschaft der Tochter getroffen worden. Der Vorwurf wurde aus dem fahrlässigen Offenlassen der Tür hergeleitet (§ 823 BGB). Diese Frage war im Deckungsprozess zu prüfen, weil die Behauptung der Haltereigenschaft im Haftpflichtprozess allein bei dieser doppelrelevanten Tatsache nicht bindend war.  

     

    Der Ausschluss in der PHV für die „Haftpflicht als Tierhalter und Tierhüter“, die ansonsten als „Gefahr des täglichen Lebens“ versichert wäre, ist eng auszulegen. Sie umfasst deshalb nicht jedwede Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Pferd, sondern nur solche Ansprüche, die den VN als Halter treffen. Die Eintrittspflicht der Tierhalterhaftpflichtversicherung entfällt ohne weiteres, wenn die Tochter nicht der Halter war. Dies begründet zugleich die Eintrittspflicht der PHV. Diese ist aber auch im anderen Fall eintrittspflichtig, wenn der konkrete Vorwurf nicht „halterspezifisch“ ist. Betroffen ist also eher das allgemeine Lebensrisiko, nicht aber der VN in seiner Eigenschaft als Tierhalter. Das hat der Senat für das Nichtverschließen der Boxentür bejaht, weil dies auch jedem anderen Besucher des Stalls hätte passieren können. Er hat deshalb die Eintrittspflicht der PHV bejaht.  

     

    Praxishinweis