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  • 06.11.2008 | Haftpflichtversicherung

    Vermieterhaftpflicht: Keine
    Entlastungsmöglichkeit bei § 536a BGB

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Auch bei einem Schadenersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 536a Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen i.S. von § 1 AHB, für die der VR Versicherungsschutz zu gewähren hat.  
    2. Bei einer Haftung nach § 536a BGB besteht keine Entlastungsmöglichkeit nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB dahingehend, dass eine Ersatzpflicht des Grundstücksbesitzers nicht eintritt, wenn er die zur Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.  
    (KG 22.2.08, 6 U 133/07, Abruf-Nr. 083309)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte eine Wohnung mit Garage vermietet. Ein schon bei Vertragsschluss mangelhaft befestigtes Abwasserrohr stürzte auf das in der Garage abgestellte Auto des Mieters, das dabei beschädigt wurde. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch den Mieter wurde erst sechs Wochen später angezeigt. Obwohl sich der VR auf den Standpunkt gestellt hatte, der Schadenersatzanspruch des Mieters gegen den VN sei unbegründet, erkannte der vom VN mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte RA den Anspruch an und veranlasste seine Befriedigung. Daraufhin nahm er den VR auf Zahlung in Anspruch. Dieser berief sich darauf, bei dem Anspruch aus § 536a Abs. 1 BGB handele es sich als Garantiehaftung nicht um einen – allein versicherten – Anspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Ferner berief er sich wegen der verspäteten Anzeige der gerichtlichen Inanspruchnahme und wegen des Anerkenntnisses und der Befriedigung des Mieters auf Obliegenheitsverletzung.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg. Auch bei § 536a Abs. 1 BGB handele es sich um eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung i.S. des § 1 AHB. Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung bestehe nicht. Gegen eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung spreche schon die tatsächliche Vermutung, dass kein vernünftiger VN durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen Obliegenheiten sich Rechtsnachteile im Verhältnis zum VR zuziehen wolle. Es sei denkbar, dass der RA die Ablehnung der Schadenersatzansprüche durch den VR mit der Ablehnung des Versicherungsschutzes verwechselt habe. Dann liege nur eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor. Im Übrigen sei der RA auch nicht der Repräsentant des VN gewesen. Für dessen Verhalten habe der VN deshalb nicht einzustehen. Da deshalb nur von grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung auszugehen sei, komme der Kausalitätsgegenbeweis in Betracht. Dieser sei hier jedenfalls deshalb geführt, weil § 536a BGB keine Entlastungsmöglichkeit kenne und weil es nach teilweiser Berufungsrücknahme nur noch um Kosten gehe.  

     

    Praxishinweis

    Das Urteil enthält Rechtsausführungen, die zu Bedenken Anlass geben.