01.12.2006 | Haftpflichtversicherung
Was Sie zu den Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers wissen müssen
Beruft sich der VR auf Leistungsfreiheit, begründet er diese regelmäßig mit einem Verstoß des VN gegen dessen Anzeigepflichten. Der Beitrag zeigt auf, wie weitgehend diese Anzeigepflichten sind und was der Anwalt in diesen Fällen der Leistungsablehnung entgegensetzen kann.
Ausgangsfall |
Der mitversicherte Sohn des VN verschuldete einen Skiunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wurde. Dieser erwirkte über einen Teil seines Schadens ein Versäumnisurteil; über den restlichen Schaden wurde noch verhandelt.
Der VN unterrichtete telefonisch den VR, der daraufhin eine Schadenanzeige übermittelte. Der VN behauptete, diese – nur teilweise ausgefüllt – an den VR gefaxt zu haben. Dort ist sie jedenfalls nicht zu den Akten gelangt. Als der VR von dem Versäumnisurteil erfuhr, lehnte er Leistungen endgültig ab, weil ihm der Versicherungsfall nicht angezeigt und die Schadenanzeige gar nicht zugegangen, jedenfalls aber unvollständig gewesen sei. Ferner sei die zum Versäumnisurteil führende Klageerhebung nicht mitgeteilt worden. Im Deckungsschutzprozess berief sich der VR zusätzlich darauf, dass er sich – gegenüber dem Urteil – günstiger verglichen hätte und dass dann auch keine Prozesskosten angefallen wären. |
Umfang der Anzeigepflichten
Die Obliegenheiten des VN sind in § 5 AHB in z.T. sehr weitgehender Form geregelt. Ein Verstoß kann unter den Voraussetzungen des § 6 AHB zur Leistungsfreiheit führen, wobei § 7 Nr. 1 AHB die für den VN geltenden Bestimmungen auf den Versicherten für sinngemäß anwendbar erklärt. Eine gesetzliche Regelung findet sich halbzwingend (§ 158a VVG) für die Anzeigeobliegenheit in § 153 VVG.
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