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  • 09.05.2011 | Hausratversicherung

    Abgrenzung zwischen Hausrat und Handelsware

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Für die Eigenschaft als Handelsware i.S.d. § 1 Nr. 2d VHB 2003 ist ausreichend, dass der VN - ggf. „neben“ seiner eigentlichen hauptberuflichen Tätigkeit - zuvor von ihm selbst erworbene original-verpackte Artikel bei sich bietender Gelegenheit an Dritte weiterverkauft und sich durch einen Aufschlag auf seinen eigenen Einkaufspreis von Fall zu Fall etwas hinzuverdient, auch wenn dies nicht als abhängiger Arbeitnehmer oder im Rahmen eines Gewerbes im gewerbe- oder steuerrechtlichen Sinn erfolgt (LG Nürnberg-Fürth 14.10.10, 8 O 3127/10, Abruf-Nr. 111500).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Bei einem Einbruch wurde u.a. eine größere Anzahl von original-verpackten Kosmetikprodukten entwendet. Der VN betreibt kein Gewerbe. Der VR verweigert die Regulierung, da es sich um Handelsware handele.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Der VN hat nicht nachgewiesen, dass es sich um Hausrat im Sinne des § 1 Nr. 1 S. 1 VHB 2003 handelt. Hierfür trägt er die Beweislast. Bereits die äußeren Umstände sprechen gegen die Eigenschaft als Hausrat und für einen beabsichtigten Weiterverkauf der Gegenstände. Zwar mag nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der VN einen hohen Eigenverbrauch an Kosmetika hat. Er kann jedoch nicht erklären, warum u.a. zehn gleiche Umhängetaschen geltend gemacht werden, die keine Verbrauchsartikel sind. Hinzu kommt, dass der VN gegenüber dem Sachbearbeiter des VR angegeben hat, im Kellerabteil Waren für die Arbeit als Vertreterin, etwa als Muster aufzubewahren. In der Gesamtschau spricht deutlich mehr dafür, dass es sich um Handelsware handelt. Gegen die Einordnung kann nicht angeführt werden, dass der VN kein Gewerbe betreibt und keinen Gewerbeschein innehatte (siehe Leitsatz).  

     

    Praxishinweis

    Zutreffend geht das LG davon aus, dass der VN die Beweislast dafür trsägt, dass die Gegenstände, für die er im Rahmen der Hausratversicherung Entschädigung verlangt, keine Handelsware sind. Der VN muss die Hausrateigenschaft beweisen.