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  • 06.03.2008 | Hausratversicherung

    Anforderungen an den Nachweis bei Eigenbrandstiftung und arglistiger Täuschung

    Wie ist die Darlegungs- und Beweislast, wenn der VR dem VN eine Eigenbrandstiftung unterstellt? Grundsätzlich liegt die volle Beweislast beim VR – Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute. Allerdings dürfen die Anforderungen an diese Beweisführung nicht überspannt werden. So kann z.B. auch ein nur mittelbarer oder ein Indizienbeweis genügen.  

     

    Checkliste: Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung

    Grundsatz: Eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung muss der VR i.S.v. § 286 ZPO streng beweisen. Für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen darf und muss sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (st. Rspr, zuletzt BGH r+s 07, 59). Wichtige Indizien sind z.B:  

     

    • Auffindesituation eines Brandbeschleunigers,
    • Ausschluss eines technischen Defekts als Ursache,
    • Schlüsselverhältnisse (BGH, a.a.O.),
    • Aussageverhalten des VN und frühere Brandschäden im Umfeld des VN,
    • Fehlendes Alibi des VN, Möglichkeit der Beauftragung eines Dritten (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.),
    • Verhalten des VN, z.B. verdächtiges Entfernen von Sachen oder Brandreden,
     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 54 | ID 118029